Beitragspflicht der Mitglieder

§ Sie fragen – wir antworten

Angeregt durch den Artikel „Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein bei Pächtermehrheit“ (LGF Dezember 2015) stellen sich weitergehende Fragen: Muss bei Pächtermehrheit jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag entrichten und sind beide Pächter verpflichtet, sich an Umlagen und Arbeitsleistungen zu beteiligen?

Allein schon für die finanzielle Absicherung der mit seiner Existenz verbundenen Zahlungsverpflichtungen benötigt der Kleingärtnerverein (KGV) eine ausreichende finanzielle Basis. Ihre Belastung wächst mit der finanziellen Absicherung zur Erfüllung, der sich aus dem in der Vereinssatzung bestimmten Vereinszweck resultierenden Verpflichtungen und Aufgaben.

Unvorhergesehene zusätzliche Belastungen können eintreten u.a.m. Zu einer drohenden Insolvenz des KGV kann das Nichterkennen, das zu späte Einleiten erforderlicher Maßnahmen zur Sicherung der finanziellen Basis des KGV und/oder die Zahlungssäumigkeit oder gar die Verweigerung der Mitglieder zu Geldleistungen führen.

Grundsätzlich hat jedes Vereinsmitglied (s)einen Beitrag zum Erhalt, der Festigung und der Entwicklung des KGV nicht nur in Gestalt seiner ihm obliegenden Treuepflicht gegenüber seinem Verein, sondern zugleich durch Geld- und Arbeitsleistungen zu erbringen.

Dieser Mitgliedspflicht unterwirft sich (freiwillig!) jeder Natur- und Gartenfreund mit seinem Beitritt zum KGV. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Vereinssatzung Bestimmungen darüber enthalten, „ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind“ (§ 58 Ziffer 2 BGB).

Als Mitgliedsbeitrag – so hat es sich in der Praxis verfestig – werden solche erfahrungsgemäß über einen längeren Zeitraum unverändert bleibende (wiederkehrende) Geldforderungen des KGV gegenüber seinen Mitgliedern bezeichnet und eingefordert. Diese werden benötigt z.B. zur Abdeckung von Mitgliedsbeiträgen aus der Mitgliedschaft des KGV in einer übergeordneten Kleingärtnerorganisation, zur Begleichung von Versicherungsbeiträgen, für Porto, Telefongebühren und anderer regelmäßig anfallender Gebühren, zur Ausgestaltung von Veranstaltungen des Vereins, Auszeichnungen von Vereinsmitgliedern.

Dieser sich aus dem Haushaltsplan des KGV ergebende Mitgliedsbeitrag wird als Jahresbeitrag mit der Jahresrechnung geltend gemacht. In dieser werden gleichzeitig die zu zahlende Pacht und andere finanziellen Forderungen – so auch für Leistungen des KGV (u.a. Kosten für Wasser und Strom) – in Rechnung gestellt.

Als von dem Mitglied zu leistenden Beiträgen im oben genannten Sinne gehören neben dem Mitgliedsbeitrag auch die benötigten Umlagen zur Abdeckung außergewöhnlicher / unvorhergesehener Zahlungsverpflichtungen (wie z.B. die Behebung von Havarien / Schäden, die Erneuerung der Stromversorgungsanlagen) und die Gemeinschaftsleistungen (Arbeitsstunden). Richtigerweise werden diese zu leistenden Beiträge in den Vereinssatzungen gesondert geregelt und von dem für deren Erfüllung satzungsgemäß bestimmten Vereinsorgan je nach Notwendigkeit konkretisiert und abgefordert.

Zur Wahrung des das Handeln des KGV verpflichtenden Gleichbehandlungsgrundsatzes gegenüber seinen Mitgliedern ist als Empfehlung zur inhaltlichen Gestaltung der Satzung des KGV in der Mustersatzung des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) festgeschrieben:

  • Jedes Mitglied hat den Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag kann den Mitgliedern nicht erlassen werden (§ 4).
  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen an den Verein zu leisten. Umlagen und andere Zahlungen können den Mitgliedern nicht erlassen werden (§ 4).  
  • Die Mitglieder sind in jedem Geschäftsjahr zu persönlich zu erbringenden Gemeinschaftsleistungen verpflichtetFür nicht erbrachte Gemeinschaftsleistungen ist ersatzweise ein Geldbetrag zu zahlen (§ 4).
  • Ehrenmitglieder sind von finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein freigestellt (§ 3).

Bezogen auf die zu leistenden Beitrage von zwei Mitgliedern, die in Pächtermehrheit Pächter eines Kleingartens sind, obliegt, ungeachtet der vorangestellten in der Mustersatzung des SLK auf den Regelfall (Alleinpächter eines Kleingartens) enthaltenen Grundorientierung, die Entscheidung, ob und welche Beiträge von diesen Mitgliedern zu leisten sind, dem einzelnen KGV. Wichtig ist, dass die Regelungen zur Beitragspflicht der Mitglieder in Pächtermehrheit in der Vereinssatzung getroffen und in all diesen Vertragsverhältnissen über einen Kleingarten nach dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Gleichbehandlung zur Anwendung gebracht werden.

Die Verpflichtung als Vereinsmitglied, Umlagen und andere finanzielle Zahlungen zu leisten und Gemeinschaftsleistungen zu erbringen ist für die Pächter eines Kleingartens zugleich eine Vertragspflicht. Als solche ist sie in dem in den KGV des SLK zur Anwendung kommenden Vertragsformular „Kleingartenpachtvertrag“ (§ 8) und in der für jedes Kleingartenpachtverhältnis – unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – geltenden (aktuellen) Kleingartenordnung Bestandteil, der sich aus der Rahmenkleingartenordnung des SLK für den Pächter ergebenden Pflichtenlage. In Ziffer 3 heißt es: Der Kleingartenpächter ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen des Kleingärtnervereins durch finanzielle Beiträge (Umlagen) und Gemeinschaftsarbeit (Arbeitsleistungen) an Maßnahmen zu beteiligen, die dem Erhalt und der Verschönerung der Kleingartenanlage und damit der Realisierung des Vereinszwecks dienen.

Hinsichtlich der Verpflichtung zu Umlagen und Gemeinschaftsarbeit bei einem Pachtverhältnis über einen oder mehrere Kleingärten mit einem oder mehreren Pächtern ergibt sich ein klarer Vertragsinhalt aus dem in den im SLK organisierten KGV zur Anwendung kommenden Vertragsformular „Kleingartenpachtvertrag“: Mehrere Personen als Pächter haften für alle Verpflichtungen aus dem Pachtverhältnis als Gesamtschuldner (§1 Abs.6). Folglich keine „doppelten Verpflichtungen“.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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