Beendigung von Kleingartenpachtverhältnissen durch Pächter (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Aus persönlichen Gründen, die ich nicht offenbaren möchte, will ich mein Kleingartenpachtverhältnis kurzfristig beenden. Welche Möglichkeiten bestehen für mich als Pächter?  (Teil 2)

Im Teil 1 dieser Beitragsfolge wurde die Möglichkeit der Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses (KleingPV) durch eine ordentliche Kündigung gemäß den diesbezüglichen Vereinbarungen zwischen dem Verpächter und dem Pächter im Kleingartenpachtvertrag erläutert. Nunmehr zu weiteren Beendigungsformen des Kleingartenpachtvertrages.

Fristlose Kündigung des Kleingartenpachtvertrages

Die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages durch den Pächter ergibt sich im Unterschied zu der des Verpächters nicht aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG). Sie ist bis auf Einzelfragen auch kein Gegenstand pachtvertraglicher Regelungen. So enthält der in den KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) zur Anwendung kommende Kleingartenpachtvertrag in § 4 Abs. 5 die Vereinbarung: Bei fristlosen Kündigungen endet das KleingPV an dem Tage des Zugangs der Kündigung beim Erklärungsempfänger. Und § 4 Abs. 7 enthält den notwendigen Hinweis und zugleich das Anerkenntnis der Vertragsparteien: Für die fristlose Kündigung gelten die Kündigungsgründe nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB).

Diese sind aus § 543 zu entnehmen. Es müssen für den Pächter solche „wichtigen Gründe“ vorliegen, die der Fortsetzung des KleingPV aus der Sicht des Pächters entgegenstehen. Es ist anerkannte Rechtspraxis, dass nach dem Willen des Gesetzgebers – hier angewandt auf das KleingPV – eine fristlose Kündigung seitens des Pächters rechtlich nur dann haltbar ist, wenn dem Pächter der Gebrauch, d.h. die Bewirtschaftung und Nutzung der Pachtsache verwehr oder er daran gehindert wird.

Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung seitens des Pächters sind bei einer fristlosen Kündigung durch ihn die Kündigungsgründe konkret zur Feststellung deren Rechtswirksamkeit zu benennen. Sie müssen für den Vertragspartner (ggf. in einem Rechtsstreit auch durch ein Gericht) überprüfbar sein. Es ist daher auch sinnvoll, die Kündigungsgründe durch Beweise zu belegen.

Daraus folgt, dass „persönliche Gründe“, die nicht offenbart werden sollen, keine Basis für eine fristlose Kündigung sind.

Eine fristlose Kündigung rechtfertigen folglich auch keine außergewöhnlichen Umstände, die in der Person des Pächters oder in dessen Umfeld liegen und die Frage der kurzfristigen Beendigung des KleingPV – aber eben nicht mittels fristloser Kündigung – durchaus rechtfertigen.

In diesen Fällen ist die Beendigung des KleingPV auf Grundlage einer Vereinbarung möglich.

Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

Diese Form der Beendigung des KleingPV findet in der täglichen Praxis eine breite Anwendung. So z.B. bei Gartenfreunden im hohen Lebensalter, mit außergewöhnlichen Gebrechen oder bei außergewöhnlichen Situationen, die den Pächter zu einer kurzfristigen Beendigung des KleingPV drängen, das letztlich im beiderseitigen Interesse liegt.

Diese Möglichkeit der Beendigung des KleingPV kann, muss aber nicht Gegenstand des Kleingartenpachtvertrages sein. In den Kleingartenpachtverträgen des SLK ist in § 5 Abs. 1 vereinbart:

Das KleingPV wird durch schriftliche Kündigung … oder durch schriftliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beendet.

Die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kann von jeder Vertragspartei ausgehen. Keine Vertragspartei hat jedoch einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf den Abschluss eines solchen Vertrages. Er ist letztlich unter Abwägung aller Umstände – wie bei jedem Vertrag – das Ergebnis der Willensübereinstimmung der Vertragsparteien.

Dem Vertragsabschluss sollten zur Wahrung der Vereinsinteressen gründliche Überlegungen vorausgehen und ggf. – ungeachtet der durchzuführenden Wertermittlung – eine Begehung der Pachtsache vorzunehmen und sich Klarheit über die auf der Pachtsache befindlichen Baulichkeiten und Anpflanzungen zu verschaffen, um zur kurzfristigen Beseitigung von Missständen eindeutige Vereinbarungen zu treffen.

Anwaltlicher Rat bzw. anwaltliche Unterstützung sollte frühzeitig vor Vertragsabschluss z.B. dann in Anspruch genommen werden, wenn der/die Pächter bestimmte zu regelnde Fragen nicht oder nur begrenzt verstehen oder seitens dieser Personen keine emotionsfreien Erörterungen möglich sind oder vertragliche Vereinbarungen zustande kommen können.

Aus Gründen der Rechtsklarheit und der Rechtssicherheit sollte der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgeschlossen werden (siehe: Vereinbarung zur Aufhebung des Pachtvertrages im LGF 01/2013).

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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