Beendigung von Kleingartenpachtverhältnissen durch Pächter (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Aus persönlichen Gründen, die ich nicht offenbaren möchte, will ich mein Kleingartenpachtverhältnis kurzfristig beenden. Welche Möglichkeiten bestehen für mich als Pächter?  (Teil 1)

Zur Problematik der Beendigung von Kleingartenpachtverhältnissen (KleingPV) seitens des Pächters bestehen vielfältige Unklarheiten und fehlerhafte Positionen. Das offenbaren Anfragen unserer Gartenfreunde zu den dem Pächter zur Verfügung stehenden Beendigungsformen und daraus resultierende Rechte und Pflichten. Vielfach würde ein Blick in den Kleingartenpachtvertrag und/oder eine Rücksprache beim Vorstand Klarheit verschaffen. Letzteres insbesondere dann, wenn der Pachtvertrag nicht mehr auffindbar ist.

In diesem Zusammenhang kann auch nicht unerwähnt bleiben, dass in die Überlegungen des Pächters, das KleingPV möglichst kurzfristig zu beenden, unzureichend die mit der Beendigung des KleingPV nach Gesetzes- und Vertragslage entstehenden Pflichten zur Beräumung der Pachtsache, der Herstellung eines wieder verpachtbaren Zustandes der Pachtsache und ihrer Rückgabe an den Verpächter im Vergleich zu dem bei einer ordentlichen Kündigung zur Verfügung stehenden Zeitraum nach erfolgter Kündigung in diesem Fall auch kurzfristig zu lösen sind. Erschwernisse kommen hinzu bei fehlenden Pachtinteressenten sowie bei fehlender oder eingeschränkter eigener Leistungskraft.

Pachtverhältnisse über Kleingärten i.S. § 1 Abs.1 Ziff.1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) beruhen – bis auf festzustellende unzulässige Einzelfälle – auf unbefristeten Kleingartenpachtverträgen. Abgeschlossene zeitlich befristete Verträge – so auch Verträge auf Probe – haben in Dauerkleingartenanlagen i.S. § 1 Abs. 3 BKleingG keinen (!) Rechtsbestand, denn befristete Verträge sind für diese unzulässig und gelten nach § 6 BKleingG als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Obwohl aus vielfältigen Gründen, so auch aus Vereinsinteressen, ein(e) sehr lange, möglichst über Jahrzehnte dauernde(s) Vereinszugehörigkeit und KleingPV angestrebt wird, ist es in bestimmten Situationen (z.B. bei Krankheit, Arbeitsplatzwechsel verbunden mit dem Wechsel des Wohnsitzes) sinnvoll, ja teils notwendig, das KleingPV seitens des Pächters mit dem Kleingärtnerverein (KGV) zu einem eigentlich nicht gewollten Zeitpunkt zu beenden.

Gesetzgebung und die darauf beruhende Rechtspraxis sehen hierfür die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund – im allgemeinen Sprachgebrauch als „fristlose Kündigung“ bezeichnet – durch den Pächter oder die Möglichkeit der Beendigung des KleingPV durch den Aufhebungsvertrag seitens der Vertragsparteien – Verpächter/Pächter – vor.

Ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtvertrages:

Rechtsgrundlage für die ordentliche Kündigung durch den Pächter ist in der herrschenden Rechtspraxis der jeweilige Kleingartenpachtvertrag mit seinen Vereinbarungen zur ordentlichen Kündigung – siehe § 5 des in den KGV des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrages. Von Bedeutung sind insbesondere die Vereinbarungen zu dem einzuhaltenden Zeitpunkt der Kündigung (Vorliegen der Kündigung beim Vorstand spätestens bis zum 3. Werktag im August des Jahres) und der damit ausgelösten Kündigungsdauer/Kündigungsfrist (bis zum 30. November des Jahres) mit deren Ablauf das Kleingartenpachtverhältnis (KleingPV) endet.

Eine dem Vorstand verspätet zugegangene ordentliche Kündigung – folglich nach dem 3. Werktag im August des laufenden Jahres – gilt immer als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Dieser ist dann der 30. November des Folgejahres.

Liegt dem KleingPV ein Kleingartenpachtvertrag des ehemaligen VKSK der DDR zugrunde, sind die dortigen Vereinbarungen zum zulässigen Kündigungszeitpunkt und der Kündigungsdauer die Rechtsgrundlage für die ordentliche Kündigung seitens des Pächters. Gemäß § 5 Abs. 1 kann der Pächter das Pachtverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten lösen.

Nur dann, wenn z.B. kein schriftlicher Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen wurde oder es an dessen Rechtswirksamkeit mangelt – jedoch rechtlich vertretbar von einem bestehenden KleingPV auszugehen ist – oder der vorliegende Vertrag keine Regelungen zur ordentlichen Kündigung enthält, gelten die diesbezüglich anzuwendenden Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 1 BKleingG.

Es finden demzufolge die Regelungen in den Paragraphen 581 ff. BGB Anwendung. Die Kündigung des Kleingartenpachtvertrages bedarf der Schriftform (§ 10 BKleingG; § 126 BGB).

Der Pächter ist bei der ordentlichen Kündigung nicht verpflichtet, Kündigungsgründe zu nennen.

wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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