Beendigung von Kleingarten-Pachtverhältnissen unserer Senioren (3)

§ Sie fragen – wir antworten

So wie der im Alter vielfach notwendige Abschied von der vertrauten Umgebung im Wohnbereich ist auch der Abschied unserer Senioren von der überwiegend jahrzehntelangen Zugehörigkeit zum Kleingärtnerverein (KGV) und der aktiven Kleingärtnerei auch mit mehr oder weniger großen psychischen Belastungen verbunden. Die Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses, verbunden mit der Beräumung und Rückgabe der Pachtsache, hat nach allgemein verbindlich rechtlichen Regelungen zu erfolgen. Sie stehen als Antworten auf gestellte Fragen im Mittelpunkt dieser Beitragsserie.

Kann ich mit der Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages die Arbeiten im Kleingarten einstellen?

Nein! Die Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages löst je nach Vertragslage eine Kündigungszeit aus, die in  der Regel am 30. November des laufenden Jahres endet. Verschiedentlich sind in den Kleingarten-Pachtverträgen auch Regelungen wie zum Ende des Geschäfts- bzw. Kalenderjahres anzutreffen.

Bis zum Ablauf der Kündigungszeit ist der scheidende Kleingartenpächter zur Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung der (gekündigten) Pachtsache verpflichtet.

Vorrang hat, dass der scheidende Kleingartenpächter den Mutterboden in solch einem Zustand, selbst oder mit Unterstützung Dritter, erhält oder bringt, die dem Folgepächter die sofortige und uneingeschränkte kleingärtnerische Nutzung der Pachtsache ermöglicht. Daraus resultiert, dass die Verhinderung bzw. Beseitigung der Verunkrautung und Verwilderung des Mutterbodens einen (!) Schwerpunkt der vom scheidenden Kleingartenpächter zu lösenden Aufgaben bilden.

Bin ich als Pächter bis zum Ablauf der Kündigungszeit für die Gewährleistung der Sicherheit in dem von mir gepachteten Kleingarten verantwortlich?

Ja! Diese Verantwortung endet erst mit Rückgabe der Pachtsache an den Vorstand. Im Kern geht es hierbei um die Verantwortung des Kleingartenpächters als Eigentümer von Sachen/ Einrichtungen mit Gefahrenpotential:

Es gilt zu verhindern, dass von diesen Sachen/Anlagen/Einrichtungen (z.B. von einem Gartenteich oder von Elektrogeräten im Dauerbetrieb) Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit anderer Menschen und deren Eigentum sowie damit auch für die Kleingartenanlage und deren Besucher ausgehen. Eingeschlossen in die dem Pächter obliegende Verantwortung ist die Verhaltensanforderung, dass von ihm erkannte Gefahrenquellen oder auf die er von anderen Personen hingewiesen wurde, unverzüglich selbst beseitigt oder beseitigen lässt (siehe Beiträge LGF 06/2014 + 07/2014 – Welche Verkehrssicherungspflicht gilt für Kleingärtner ?).

Zu mir hat ein Ehepaar Kontakt aufgenommen und mir gegenüber erklärt, dass sie an meinem Garten und an meinem Eigentum, falls ich die Kleingärtnerei aufgebe, interessiert sind. Sie möchten unverzüglich mit der Nutzung des Gartens beginnen. Wie soll ich mich verhalten?

Verweisen sie die Eheleute an den Vorstand ihres KGV. Ungeachtet dessen sollten sie selbst den Vorstand von der Kontaktaufnahme und dem ihnen gegenüber unterbreiteten Anliegen informieren, denn eine rasche Wiederverpachtung des vakanten Kleingartens liegt schließlich auch in ihrem Interesse wegen des möglichen Übergangs ihres Eigentums an den Baulichkeiten usw. an den Folgepächter und damit einer evtl. Abwendung eines Entfernungsverlangens seitens des Vorstandes!

Erst wenn das Kleingarten-Pachtverhältnis mit ihnen rechtswirksam beendet und mit dem Pachtinteressenten die Mitgliedschaft im KGV begründet ist, steht für den KGV die Frage nach dem Abschluss eines Kleingarten-Pachtvertrages. Ob der KGV (hier) mit beiden oder einem Ehegatten einen Kleingarten-Pachtvertrag abschließt, liegt ausschließlich in seinem Ermessen.

Weder die Übertragung ihres Eigentums an den Baulichkeiten, baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie den Anpflanzungen an die Kaufinteressenten noch eine von ihnen „gestattete Nutzung“ des Kleingartens durch die Pachtinteressenten beendet das zwischen ihnen und dem KGV bestehende Kleingarten-Pachtverhältnis und begründet auch kein Kleingarten-Pachtverhältnis zwischen den Pachtinteressenten und dem KGV!

Zu beachten ist ferner: Die herrschende Rechtsmeinung, die in allen in den KGV des SLK zur Anwendung gekommenen und Anwendung findenden Kleingarten-Pachtverträgen als Vertragspflicht ausgestaltet ist, besagt,

  • dass es dem Pächter während des bestehenden Kleingarten-Pachtverhältnisses nicht gestattet ist, den Pachtgegenstand oder Teile davon weiter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen,
  • dass es dem Pächter während des bestehenden Kleingarten-Pachtverhältnisses und danach –  d.h. bis zum Abschluss eines rechtwirksamen Kleingarten-Pachtvertrages des KGV mit dem Folgepächter – nicht gestattet ist, Dritten Eigentum an den auf der Kleingartenparzelle befindlichen Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen und an dem Zubehör zu verschaffen. 

Wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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