§ Sie fragen – wir antworten
Damit der Abschied unserer Senioren als Kleingärtner nicht zu Unfrieden und Rechtsstreitigkeiten führt, sollen auch im zweiten Teil dieser Beitragsserie weitere interessierende Rechtsfragen beantwortet werden.
Ersetzt eine Vorabinformation des Vorstandes über die sich abzeichnende Notwendigkeit der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses eine Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages?
Für eine rechtswirksame Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses reicht eine solche Information nicht aus. Sie setzt immer die Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages durch den Kleingartenpächter oder einer legitimierten Person oder den Abschluss eines Aufhebungsvertrages voraus.
Zu welchem Zeitpunkt muss der Kleingarten-Pachtvertrag gekündigt werden?
Der Zeitpunkt der Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages, der nicht überschritten werden darf, um im laufenden Kalender-/Geschäftsjahr das Kleingarten-Pachtverhältnis zu beenden, ergibt sich in den Kleingärtnervereinen (KGV) des SLK regelmäßig aus dem den Kleingarten-Pachtverhältnis zugrunde liegenden Kleingarten-Pachtvertrag. Dies kann ein Kleigarten-Pachtvertrag/Kleingarten-Nutzungsvertrag des VKSK der ehemaligen DDR ebenso sein wie ein nach dem 03.10.1990 abgeschlossener Kleingarten-Pachtvertrag.
Findet der Gartenfreund seinen Vertrag nicht, dann sollte er sich an seinen Vorstand wenden. Bis auf Ausnahmefälle ist bei ihm eine Kopie/Durchschrift des Kleingarten-Pachtvertrages vorhanden. Wenn nicht, dann wird unter Anlehnung an der bei Vertragsabschluss geltenden Rechtslage eine Regelung gefunden. Sie kann auch in der Anwendung der im BGB enthaltenen Rechtsgrundsätze für die Beendigung von (Miet-) Pachtverhältnissen bestehen.
Ohnehin wird in vielen Fällen der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses unserer Senioren dem Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Priorität einzuräumen sein (siehe hierzu Beiträge im LGF 01/2013 – Vereinbarung zur Beendigung des Pachtvertrages, 08/2013 – Beendigung Kleingarten-Pachtverhältnis/Rückgabe der Pachtsache).
Kann die Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages mündlich, z.B. per Telefongespräch, erfolgen?
Nein! Eine Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages ist grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Das Kündigungsschreiben ist vom Kleingartenpächter – oder eines von ihm Bevollmächtigten oder seines Betreuers – handschriftlich zu unterzeichnen. Wie die mündliche Kündigung ist auch eine Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages per Telefax oder per E-Mail eine formunwirksame Kündigung!
Es ist ein Ausdruck der Verbundenheit mit dem KGV, wenn eine schriftliche Mitteilung über eine erfolgte Bevollmächtigung von Frau/Herrn … (mit Geburtsdatum und Wohnanschrift) und eine Kopie der Vollmacht seitens des Kleingartenpächters dem Vorstand übergeben wird. Die KGV-Vorstände handeln verantwortungsbewusst, wenn sie vom Bevollmächtigten die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bzw. die Vorlage des vom Amtsgericht (Betreuungsgericht) ausgestellten Betreuerausweises verlangen.
Ist der Postweg der Zustellung der Kündigung notwendig?
Entscheidend ist, das im Streitfall – und dies will ja weder der Vorstand noch der scheidende Senior – der scheidungswillige Kleingartenpächter den Nachweis des Zugangs der Kündigung beim KGV erbringen kann. Insofern kann der Einwurf des Kündigungsschreibens in den „Vereinskasten“ oder die Zustellung auf dem „einfachen Postweg“ zu Nachweisproblemen führen!
Der Postweg mit Zustellungsnachweis oder die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens an den Vorstand (gegen Quittung) ist auf alle Fälle ein sicherer Weg.
Endet mit der Kündigung des Kleingarten-Pachtvertrages zugleich die Mitgliedschaft im KGV?
Nein! Soll mit dem Kleingarten-Pachtverhältnis zugleich die Mitgliedschaft im KGV beendet werden, dann ist der Austritt aus dem KGV unter Beachtung der Regelungen in der Vereinssatzung gegenüber dem KGV schriftlich zu erklären.
Wird fortgesetzt
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger