Beendigung von Kleingarten-Pachtverhältnissen mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten

Noch vor unserer Eheschließung sind wir in die Pachtverhältnisse unserer Eltern eingetreten. Wir haben somit zwei Gärten. Inzwischen sind wir selbst älter geworden und gesundheitlich anfälliger. Jeden Tag kann uns etwas passieren und es wird uns einfach zu belastend. Unsere Kinder wollen keinen der beiden Gärten und mit Interessenten an freien oder frei werdenden Gärten ist es auch noch so „rosig“ bestellt. Obwohl ein Garten kein Vermögen mehr ist, wollen wir im Ernstfall rechtlich alles korrekt machen. Wie sollen wir uns verhalten?

Die aufgeworfene Problematik ist von allgemeiner Bedeutung. Von Interesse für alle Gartenfreunde, die sich aus Altersgründen oder unabhängig vom Lebensalter aus gesundheitlichen Gründen oder außergewöhnlichen Belastungen der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses (KgPV) in Erwägung ziehen (müssen).

Das Problem sind nicht vordergründig die Schritte zur rechtswirksamen Beendigung des KgPV, sondern die gesetzes- und vertragskonforme Beräumung und Rückgabe der Pachtsache an den Verpächter. Insbesondere dann, wenn z.B. die Entfernung von Wald- und Parkbäumen nach wie vor aussteht oder auf den Zeitpunkt der Beendigung des KgPV vereinbart wurde (vgl. hierzu auch: Beendigung von Kleingarten-Pachtverhältnissen unserer Senioren / LGF 11+12/2014; 01-03/2015).  

In Abhängigkeit seines Leistungsvermögens sollte jeder Gartenfreund im Vorfeld durchaus prüfen und eine Entscheidung darüber treffen, ob er selbst tätig werden oder eine andere Person bevollmächtigen will, für sich tätig zu werden (siehe hierzu: Vollmachterteilung durch Kleingartenpächter / LGF 11/2013).

Zur Fragestellung: Sie sollten sich zunächst entscheiden, ob und wann Sie das KgPV über einen oder zeitgleich über beiden Kleingärten auflösen wollen.

Sinnvoll ist es daher, wenn Sie nicht auf den „Ernstfall“, gleich welcher Art und welchen Ausmaßes, warten möchten; als weiteren Schritt, sich die den einzelnen KgPV zugrunde liegenden Kleingartenpachtverträge anzuschauen. Aus ihnen ergeben sich als Vertragsrechte und Vertragspflichten ausgestaltete Informationen über den Zeitpunkt der möglichen Kündigung des Kleingartenpachtvertrages, über den Zeitraum der Kündigungsfrist und Grundaussagen über den bis zum Zeitpunkt der Rückgabe des Kleingartens an den Verpächter herzustellenden Zustand des Kleingartens.

Sind die Kleingartenpachtverträge nicht mehr auffindbar, dann sollten Sie kurzfristig Kontakt zum Vorstand des KGV aufnehmen, aber nicht nur um Einsicht in die Vorstandsexemplare der Kleingartenpachtverträge zu nehmen, sondern um Grund- und Detailfragen mit dem Vorstand zu klären.

So kann der Vorstand, wie es in der Praxis nicht selten getan wird, bei einer seitens des Pächters beabsichtigter (auch möglichst kurzfristigen) Beendigung des KgPV den/die frei werdenden Kleingärten Interessenten anbieten. Bei positivem Ausgang kann dies im Interesse aller Betroffenen dazu führen, dass es zwischen dem Verpächter und dem/den aktuellen Pächter/n zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages kommt, der nach Erledigung der durchzuführenden Wertermittlung sowie der gebotenen Beräumung der Pachtsache zur kurzfristigen Rückgabe/Rücknahme der Pachtsache durch den/die scheidenden Pächter und zur zeitnahen Begründung eines KgPV über die vakante Pachtsache mit den Pachtinteressenten führt.

Die Bereitschaft des/der Folgepächter zur Erledigung der den Altpächtern obliegenden Beräumungsarbeiten bedarf der Zustimmung des Verpächters und sollte im Interesse der Vermeidung späterer Streitigkeiten als Zusatzvermerk im Kleingartenpachtvertrag der Folgepächter vermerkt du von diesen unterzeichnet werden. Denn nicht selten kommt bei (späteren) sich auf die Bereitschaftserklärung beruhenden Forderungen des Verpächters an den Folgepächter zu dem Einwand “Das gehört dem Vorpächter – das hat er angepflanzt“.

Schließlich noch ein notwendiger Hinweis: Waren Sie in punkto Folgepächter selbst aktiv und erfolgreich oder es hat ein Pachtinteressent Kontakt zu Ihnen aufgenommen, dann beachten Sie, dass vor (!) der Beendigung des KgPV mit Ihnen und dem Abschluss eines Kleingartenpachtvertrages seitens des Verpächters mit dem Pachtinteressenten es Ihnen nicht gestattet ist, dieser/n Person/en die Bewirtschaftung und/oder Nutzung der Pachtsache zu gestatten und selbst nach erfolgter Wertermittlung Ihr Eigentum an den baulichen Anlagen usw. an den Pachtinteressenten zu übertragen. In einer solchen Situation sollte immer kurzfristig der Vorstand vom Vorhandensein eines Pachtinteressenten informiert werden. Nur er entscheidet, ob er mit dieser Person ein KgPV begründet.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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