Beendigung Pachtverhältnis durch Tod (3)

§ Sie fragen – wir antworten

Wer ist für die Sicherung des Eigentums eines verstorbenen Kleingartenpächters verantwortlich?

Zu Lebzeiten ist der Kleingartenpächter für den Schutz seines Eigentums an den Baulichkeiten, baulichen Anlagen/Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen und anderen auf der Pachtsache bzw. in der Gartenlaube abgelegten/aufbewahrten Sachen sowie der Anpflanzungen auf der Pachtsache selbst verantwortlich. Dies auch dann, wenn er z.B. wegen Urlaub oder Krankheit am Aufsuchen der Pachtsache und der Einleitung/Vervollkommnung von Sicherungsmaßnahmen verhindert ist. Es steht ihm frei, bspw. Familienangehörige, Freunde und Gartennachbarn in die erforderlichen Maßnahmen einzubeziehen.

Kann der Pächter infolge einer psychischen Erkrankung oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen seine Angelegenheiten im täglichen Leben ganz oder teilweise nicht erledigen, dann kann es zu einer „Rechtlichen Betreuung“ i.S. §§ 1896 ff BGB kommen und der Betreuer hat dann dessen Angelegenheiten zu erledigen.

Aus der Verantwortung des Kleingärtnervereins (KGV) zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit der Kleingartenanlage (KGA) sowie zu deren Schutz – einschließlich der Gemeinschaftsanlagen und Gemeinschaftseinrichtungen – kann keine Verpflichtung für den KGV zur Sicherung des Eigentums seiner Pächter hergeleitet werden. Das auch nicht nach deren Tod. Es bedarf keiner weiteren Erläuterungen, dass natürlich jede Sicherungsmaßnahme zum Schutz der KGA seitens des KGV als deren Betreiber zu positiven Wirkungen für die Sicherheit der Kleingärten und damit auch des Eigentums der Kleingartenpächter führt.

Auch aus den wechselseitigen Treuepflichten von Verein und Vereinsmitgliedern kann eine derartige Verantwortung des KGV gegenüber seinen im KGV organisierten Kleingartenpächtern nicht geschlussfolgert werden. Ohnehin setzten die begrenzten Zutrittsrechte des Verpächters zur Pachtsache und den dort befindlichen Baulichkeiten enge Grenzen!

Mit dem Tod des Pächters geht diese Verantwortung zur Eigentumssicherung des Verstorbenen im Rahmen ihrer Pflicht zur Nachlasssicherung an die Erben über. Gegebenenfalls liegen auch diesbezügliche Regelungen seitens Verstorbenen bereits vor, die er zu Lebzeiten getroffen hat – Bevollmächtigung einer Person zur Regelung seiner Angelegenheiten, die nach seinem Tode wirksam wird bzw. nach seinem Tod wirksam bleibt.

Ist Handeln geboten, dies schon wegen der schnellstmöglichen Beräumung und Rückgabe der Pachtsache des Verstorbenen an den KGV als Verpächter, sind ihm aber keine Erben bekannt, dann ist es wichtig, worauf an anderer Stelle der Beitragsserie bereits hingewiesen wurde, dass der KGV (ohne großen Zeitverlust) Kontakt mit dem für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständigen Nachlassgericht (beim Amtsgericht) aufnimmt.

Das Nachlassgericht ist vom bestehenden bzw. zwischenzeitlich beendeten Kleingarten-Pachtverhältnis, vom Vorhandensein von zur Erbmasse gehörenden Eigentum des Verstorbenen (Baulichkeiten, Anlagen/Einrichtungen usw.) ebenso zu informieren, wie von der Notwendigkeit von dessen Sicherung. Die Nachlassgerichte sind gem. § 1960 BGB für die Sicherung des Nachlasses bis zur Annahme der Erbschaft durch die Erben verantwortlich.

Dem Nachlassgericht sind in diesem Zusammenhang die offenen oder noch entstehenden finanziellen Forderungen und andere mit dem Tod des Pächters entstandenen bzw. entstehende Forderungen unter Vorlage von Beweisen zu benennen. Mit dem Nachlassgericht sind Absprachen über weitere Vorgehensweisen zur Wahrung der Rechte des KGV zu führen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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