Beendigung Pachtverhältnis durch Tod (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Der (Allein-) Pächter eines Kleingartens ist verstorben. Bisher haben Erben des Verstorbenen keinen Kontakt zum Vorstand aufgenommen. Das Kleingarten-Pachtverhältnis ist nach den gesetzlichen Regelungen zwischenzeitlich beendet. Welche Maßnahmen sollte der Kleingärtner-verein (KGV) als Verpächter einleiten, um den Kleingarten baldmöglichst wiederverpachten zu können?

Im vorangegangenen Beitrag wurde herausgestellt, dass die Erben mit dem Tod des Gartenfreundes (Erbfall) auch Eigentum an den Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie dem Inventar, den Anpflanzungen und sonstigen Sachen, die sich auf dem vom verstorbenen Gartenfreund gepachteten Kleingarten befinden, erwerben.

Zu ihren Rechten gehört z.B. die Befugnis, den Kleingarten und die Gartenlaube zu betreten, Gartenerzeugnisse zu ernten, Einrichtungsgegenstände, Werkzeuge usw. in Besitz zu nehmen.

Als Erbe(n) – und dies wird geflissentlich übersehen – obliegt ihm/ihnen zugleich die Pflicht zur Beräumung, Herstellung eines wiederverpachtbaren Zustandes und die Rückgabe der Pachtsache an den KGV unter Beachtung einschlägiger gesetzlicher Regelungen und vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem KGV und dem verstorbenen Gartenfreund (Nachlaßverbindlichkeiten).

Von diesen Pflichten können sich die Erben nur durch Ausschlagung des Erbes beim zuständigen Nachlassgericht befreien. Schlägt der Erbe oder die Erben einer Erbengemeinschaft das Erbe aus oder sind keine Erben vorhanden oder auffindbar, hat das Nachlassgericht zu befinden, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des gesetzlichen Erbrechts des Staates (hier der Fiskus des Freistaates Sachsen)vorliegen. Auch der KGV kann bei Kenntnis einer solchen Sachlage einen Antrag für einen entsprechenden Beschluss des Nachlassgerichts stellen.

Der Staat kann sein Erbe – und damit seine Rechte und Pflichten als solcher – nicht ausschlagen. Die Pflicht zur Beräumung durch die Erben entfällt auch dann, wenn der KGV bereit ist, mit einem interessierten Erben einen Kleingarten-Pachtvertrag abzuschließen oder ein Pachtinteressent bereit ist, Eigentum an den Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen, Anpflanzungen usw. von dem/den Erben zu erlangen und seine Bereitschaft schriftlich erklärt, auch jene Leistungen zu erbringen, die ansonsten dem/den Erben obliegen. Dies kann im Rahmen einer dem Kleingarten-Pachtvertrag beigefügten (handschriftlich unterzeichneten) Erklärung des Folgepächters, die zweifelsfrei das Anerkenntnis und die Verpflichtung zu solchen Leistungen beinhaltet oder eine dem Kleingarten-Pachtvertrag beigefügte (handschriftlich unterzeichnete) Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Folgepächter oder als Vertragsinhalt des Kleingarten-Pachtvertrages unter der Rubrik „Sonstige Vereinbarungen“ erfolgen.

Die Inanspruchnahme von Rechten aus dem Erbe setzt das Vorhandensein eines Erbscheines voraus. Der vom Nachlassgericht ausgestellte Erbschein weist die betreffende(n) Person(en) als rechtmäßige(n) Erben aus.

Der Erbschein ist für den KGV bedeutungsvoll, damit er in Fällen der ggf. notwendigen gerichtlichen Durchsetzung des Räumungs- und Rückgabeverlangens der Pachtsache oder finanzieller Forderungen seine Zivilklage gegen den/die tatsächlichen Erben führen kann. Zum Scheitern kann bspw. die Berufung auf ein zur Kenntnis gelangtes „handschriftliches Testament“ führen, welches der Verstorbene zu Lebzeiten verfasst hat, aber ohne Wissen des/der dort eingesetzten Erben zu einem späteren Zeitpunkt geändert hat.

Sind dem KGV Erben nicht bekannt, dann sollte sich der Vorstand unverzüglich mit dem für den letzten Wohnsitz des verstorbenen Gartenfreundes zuständigen Nachlassgericht in Verbindung setzen. Diese sind gesetzlich zur Erbenermittlung verpflichtet!

Mit der Vorlage des Kleingarten-Pachtvertrages weist der KGV gegenüber dem Nachlassgericht nicht nur sein berechtigtes Interesse an der Klärung der Feststellung und Benennung der Erben aus, sondern verschafft dem Nachlassgericht zugleich Kenntnis vom Vorhandensein von Erbmasse in einem vom Verstorbenen gepachteten Kleingarten. In diesem Zusammenhang sollte der KGV dem Nachlassgericht dem ihm möglichen Überblick über das auf der Pachtsache befindliche Eigentum des Verstorbenen und – da eine Wertermittlung aussteht – seines erfahrungsgemäßen Wertes verschafft werden.

Bei unbekannten Erben sollte der KGV zur Wahrung und Durchsetzung der Vereinsinteressen und des Schutzes des Eigentums des verstorbenen Gartenfreundes den Einsatz eines Nachlasspflegers beantragen. Er ist dann der Ansprechpartner für den KGV zur Klärung aller Fragen zum Zwecke der kurzfristigen Beräumung und Rückgabe des Kleingartens, was wiederum bspw. Berechtigung zum Betreten des Kleingartens und der Baulichkeiten zur unerlässlichen Wertermittlung einschließt.

Ganz gleich, ob in der Sache Kontakt zum KGV durch Personen aufgenommen wird, die sich als Erbe, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger vorstellen, sollte von diesen immer das entsprechende amtliche Zeugnis abverlangt werden, welches deren Befugnis zum Handeln letztlich ausweist.

wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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