§ Sie fragen – wir antworten
Ein (Einzel-)Pächter wurde mehrere Monate nicht im Kleingarten gesehen. Dem Vorstand liegen nunmehr Informationen vor, dass der offensichtlich allein lebende Pächter verstorben sei. Welche Maßnahmen sollte der Vorstand zur Vorbereitung einer möglichst kurzfristigen Wiederverpachtung des Kleingartens einleiten? Wer ist zur Beräumung und Rückgabe der Pachtsache verpflichtet?
Anders als in einem Mietverhältnis über eine Wohnung – dort treten die Erben automatisch in das Mietverhältnis ein und es muss von ihnen gekündigt werden – endet das Kleingarten-Pachtverhältnis mit dem Ablauf des Monats, der auf den Tod des Pächters folgt (§ 12 Abs. 1 BKleingG). Da es sich im vorliegenden Fall um einen Allein-/Einzelpächter handelt, ist die Gewissheit vom Tod des Gartenfreundes und den genauen Zeitpunkt seines Eintritts für den Kleingärtnerverein (KGV) als Verpächter bedeutungsvoll. Geht es doch um eine möglichst kurzfristige Beräumung und Rückgabe der Pachtsache nach der Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses und die Erfüllung ggf. seitens des Kleingärtnervereins (KGV) bestehender weiterer Forderungen.
Haben bisher weder Verwandte noch ein Testamentsvollstrecker, Nachlasspfleger oder Personen, die vom Verstorbenen zu Lebzeiten mittels einer Vollmacht, die über den Tod hinaus wirksam bleibt oder erst nach Eintritt des Todes wirksam wird, bevollmächtigt worden sind, Kontakt zum KGV aufgenommen und somit zur Klärung des Sachverhalts beigetragen, sollte der KGV im eigenen Interesse unverzüglich um Auskunft bei dem für den Wohnsitz des Gartenfreundes zuständigen Standesamt ersuchen, um weitere Schritte einleiten zu können. Das Standesamt führt das Sterberegister.
Auch eine rasche Kontaktaufnahme – bei dem für den Wohnsitz des Gartenfreundes zuständigen Einwohnermeldeamt – zur Klärung der dem KGV zur Kenntnis gelangten Informationen, führt zum Erfolg. Das Aufsuchen des letzten Wohnsitzes des Gartenfreundes kann ggf. auch zu den gewünschten Informationen über dessen Tod und mögliche Ansprechpartner aus dem Kreis von Hinterbliebenen und deren Wohnsitz führen.
Weil die mit der Geburt erlangte Rechtsfähigkeit des Menschen – Träger von (personenbezogenen/subjektiven) Rechten und Pflichten zu sein – mit dessen Tod endet, werden die (möglicherweise) durch Testament seitens des Verstorbenen zu Lebzeiten bestimmten Erben oder die Erben kraft Gesetzes Gesamtnachfolger.
Die Gesamtnachfolge erstreckt sich auf das gesamte Vermögen (Erbmasse) des Verstorbenen (Erblasser) und dessen zu Lebzeiten bestehende Rechte und Pflichten (z.B. die Pflicht zur Beräumung und Rückgabe des Pachtgegenstandes nach Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses). Zu dem Vermögen des Verstorbenen gehören auch die sich auf der Pachtsache befindenden Baulichkeiten, Anlagen, Einrichtungen, Anpflanzungen, das Inventar, das Zubehör und alle sich – soweit es kein fremdes Eigentum ist – dort befindlichen Sachen. Zum Letzteren sind auch Müll und Unrat zu zählen.
Baulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen sowie Anpflanzungen sind Scheinbestandteile des Bodens. Sie gehen bei einer Beendigung des Kleingarten-Pachtverhältnisses – hier durch Tod – entgegen immer wieder anzutreffenden Positionen weder in das Eigentum des Bodeneigentümers noch in das Eigentum des Verpächters über!
Die Beräumungs- und Rückgabepflicht des durch den verstorbenen Gartenfreund gepachteten Kleingartens und die ggf. notwendige Wiederherstellung eines wieder verpachtbaren Zustandes obliegt dem/den Erben! Sie haben auch die ggf. durch den verstorbenen Gartenfreund noch nicht beglichenen finanziellen Forderungen aus dessen Mitgliedschaft im und dem Kleingarten-Pachtverhältnis mit dem KGV zu begleichen. Folglich ist die rasche Feststellung der Erben wichtig.
Fortsetzung – Teil 2
Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger