Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses

§ Sie fragen – wir antworten

Berechtigt die Nichtzahlung der Jahresrechnung zur Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses?

Es ist zunächst zu beachten, dass die Jahresrechnung (Rechnungslegung des KGV … für 201…) eine Reihe finanzieller Forderungen des KGV beinhaltet, die sich sowohl aus der Mitgliedschaft des Gartenfreundes im KGV als auch aus seinem mit dem KGV bestehenden Kleingartenpachtverhältnis ergeben.

Nichtbeglichene finanzielle Forderungen des KGV aus der Mitgliedschaft des Gartenfreundes im KGV berechtigen in keinem Fall zur Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses, denn Mitgliedschaft und Kleingartenpachtverhältnis sind zwei unterschiedliche Rechtsverhältnisse zwischen dem KGV und dem Gartenfreund mit entsprechenden Rechten und Pflichten der Vertragsparteinen und adäquaten negativen Rechtsfolgen in Fällen der Pflichtverletzung.

Anders verhält es sich dann, wenn die Verletzung von Mitgliedspflichten nach den Regelungen der Vereinssatzung – so auch die Nichtzahlung finanzieller Forderungen – zum Ausschluss aus dem KGV führt. Nach den in den Kleingartenpachtverträgen, die in den KGV des SLK zur Anwendung kommen, getroffenen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien, ist der KGV in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses nach § 8 Nr. 2 BKleingG berechtigt

Nichtbeglichene finanzielle Forderungen des KGV in der Jahresrechnung aus dem bestehenden Kleingartenpachtverhältnis des KGV mit dem Gartenfreund können sowohl zu einer fristlosen als auch zu einer ordentlichen Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses führen.

Eine fristlose Kündigung nach § 8 Ziffer 1 BKleingG ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Pächter die Pacht i.S. § 5 BKleingG (!) nicht zu der in der Jahresrechnung gesetzten Frist gezahlt hat, sich mindestens ¼ Jahr in Verzug befindet und auch nach schriftlicher Mahnung durch den KGV keine Zahlung der Pacht innerhalb von 2 Monaten erfolgte.

Andere aus dem Kleingartenpachtverhältnis resultierende und mit der Jahrerechnung erhobenen Forderungen können demzufolge nicht zur fristlosen Kündigung eines Kleingartenpachtverhältnisses führen. Die Beschränkung der fristlosen Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses auf die Nichtzahlung der Pacht durch den Gesetzgeber trägt dem Umstand Rechnung, dass die Zahlung der Pacht eine sich für den Pächter aus dem Kleingartenpachtvertrag ergebende Hauptlicht und die Nichtzahlung der Pacht somit eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt.

Die Nichtzahlung der Pacht und/oder anderer aus dem Kleingartenpachtverhältnis resultieren aus den finanzieller Forderungen, die mit der Jahresrechnung geltend gemacht werden, trotz Mahnung kann auch zu einer ordentliche Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 BKleingG führen. In diesen Fällen sollte jedoch dem Ausspruch der Kündigung eine schriftliche Abmahnung mit der Androhung der Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses bei Nichtzahlung vorausgehen. Oft liegen weitere schwerwiegende Vertragsverletzungen wie Verwilderung der Pachtsache, fehlende gesetzes- und vertragskonforme Nutzung der Pachtsache u.ä. vor, die zusätzlich der Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch den KGV zugrunde gelegt werden können.

Die Praxis der KGV, wonach die Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses wegen Nichtzahlung nachweislich berechtigter finanzieller Forderungen des KGV als letztes Mittel zur Konfliktlösung in Erwägung gezogen wird und erst andere rechtliche Möglichkeiten, so auch die Abmahnung, der Vertrag über Ratenzahlung, die Anrufung der Schlichtergruppe beim SLK, der Erlass eines Mahn-/ Vollstreckungsbescheides oder die Zivilklage auf Zahlung zur Anwendung kommen, ist zu unterstützen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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