Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag

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Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses durch Aufhebungsvertrag. Was ist zu beachten?

Im Unterschied zur Kündigung des Kleingartenpachtverhältnisses (KleingPV) durch eine Vertragspartei (Verpächter/Pächter) in Form einer einseitigen Willenserklärung ist der Aufhebungsvertrag ein Vertrag, in dem die Vertrags-parteien einvernehmlich schriftlich (!) ihren Willen bekunden, das KleingPV zu  einem von ihnen festgelegten Zeitpunkt zu beenden und einvernehmliche Vereinbarungen zu allen die Beräumung und Rückgabe der Pachtsache berührenden Fragen treffen. Letzteres ist im Interesse der Vermeidung späterer Rechts-streitigkeiten zu unterstreichen.

Die Initiative hierzu kann von jeder Vertragspartei ausgehen. Keine Vertragspartei hat jedoch einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf den Ab-schluss eines solchen Vertrages.

Diese Form der Beendigung von Vertragsverhältnissen findet in der täglichen Praxis nicht nur in Mietverhältnissen und Arbeitsverhältnissen, sondern auch somit KleingPV Anwendung. So z.B. mit alleinstehenden Gartenfreunden im hohen Lebensalter, mit Gartenfreunden mit schweren Erkrankungen/Gebrechen oder bei außergewöhnlichen Situationen (wie arbeitsbedingt unvermeidbarer Wohnsitzwechsel), die den Pächter zu einer kurzfristigen Beendigung des KleingPV drängen. Das letztlich im beider-seitigen Interesse liegt. Die vom Verpächter ausgehende Initiative kann bspw. der Vermeidung der Zuspitzung von Störungen des Friedens in der Kleingärtnergemeinschaft liegen.

Diese mögliche Form der Beendigung eines KleingPV kann, muss aber nicht Gegenstand des Kleingartenpachtvertrages sein. In den im Wirkungsbereich des SLK zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtverträgen ist das jedoch der Fall. In § 5 Abs. 1 vereinbart: “Das KleingPV wird durch schriftliche Kündigung … oder durch schriftliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag) beendet.”

Es ist zu empfehlen, dass vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages die Wertermittlung durchgeführt wird. Zusätzlich, insbesondere dann, wenn kein Pachtinteressent vorhanden ist, sollte eine Begehung der Pachtsache durch den Verpächter im Beisein des Pächters vorgenommen und ein Begehungs-protokoll angefertigt werden, welches bereits hier auf die durch den scheidungswilligen Pächter bis zur Rückgabe der Pachtsache zu lösenden Aufgaben orientiert.

Anwaltlicher Rat bzw. anwaltliche Unterstützung sollte frühzeitig vor Vertragsabschluss in Anspruch genommen werden. Beispielsweise dann, wenn der/die (alleinstehenden) Pächter bestimmte zu regelnde Fragen nicht oder nur begrenzt verstehen oder seitens dieser Personen keine emotionsfreien Erörterungen möglich sind. Ein triftiger Grund kann auch der Umstand sein, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Pachtinteressent vorhanden ist oder für diese Parzelle zu erwarten ist.

Nicht erfasst von einem Aufhebungsvertrag wird die Beendigung der Mitgliedschaft im KGV. Sie verlangt eine Vorgehensweise seitens des Vereinsmitgliedes auf der Grundlage der Vereinssatzung.

Dr. Wolfgang Rößger

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