Bauliche Anlagen und Einrichtungen in Kleingärten – Swimmingpools

§ Sie fragen – wir antworten

Ist es statthaft, in Kleingärten Swimmingpools oder Badebecken zu errichten ?

Das Errichten (Mauern, Betonieren, Aufstellen) von Swimmingpools/Schwimmbecken/stationärer großer Badebecken ist unzulässig. Das Aufstellen und nutzen solcher ortsfester Badeeinrichtungen sind mit dem Charakter eines Kleingartens i.S. § 1 Absatz 1 BKleingG und der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen kleingärtnerischen Nutzung (gärtnerische Nutzung und Erholungsnutzung) unvereinbar. Die berechtigte Nutzung der Pachtsache zur Erholung hat folglich auch den Charakter eines Kleingartens angepasste Inhalte.

Anders verhält es sich mit dem Aufstellen von kleinen Badebecken, die mehr oder weniger den Charakter eines Planschbeckens oder Kinderbadebeckens tragen. Nach herrschender Rechtsmeinung sind diese in Kleingärten zulässig. Ihre Zulässigkeit in den KGV des SLK ergibt sich aus dem Beschluss des 7. Verbandstages des LSK vom 20.11.2004 – aktuelle Kleingartenordnung. Demnach kann dem Kleingartenpächter das Aufstellen eines nicht ortsfesten Badebeckens, dessen Durchmesser nicht größer als 3,60 m sein darf, durch den KGV als Verpächter genehmigt werden (Abschnitt 6.3.2. der KGO).

Der Kleingartenpächter hat sich die Genehmigung vor (!) dem Aufstellen des Badebeckens beim Vorstand des KGV einzuholen. Dem Antrag ist das schriftliche Einverständnis des/der Nachbarn beizufügen.

Es ist durchaus legitim, dass der KGV Festlegungen dahingehend trifft, dass bspw. die tatsächlich zulässige Größe des Badebeckens von der Größe der Pachtsache abhängig gemacht wird, dass für unzulässig erklärt wird, diese Badebecken in das Erdreich einzulassen, das Aufstellen und Nutzen des Badebeckens auf die Sommermonate beschränkt wird. Im Interesse der Vermeidung von Rechtskonflikten und Rechtsstreitigkeiten sollten derartige Beschränkungen durch die Mitgliederversammlung beschlossen und in der KGO des KGV verankert werden.

Werden die sich für den betreffenden Kleingartenpächter aus Abschnitt 6 der Rahmenkleingartenordnung des SLK und den hierzu ergangenen Beschlüssen des KGV ergebenden Verpflichtungen verletzt, kann der KGV jederzeit die erteilte Genehmigung widerrufen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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