Bauen im Kleingarten (2)

§ Sie fragen – wir antworten

Bauen in Kleingärten: Was ist erlaubt und was ist zu beachten?

Fortsetzung von “Bauen in Kleingärten” (1)

Im umfangreichen Teil (1) wurde verdeutlicht, dass in den Kleingärten in einer Dauerkleingartenanlage für das Errichten / Aufstellen baulicher Anlagen anstelle einer staatlichen Baugenehmigung die unabdingbare schriftliche Zustimmung des Vorstandes des Kleingärtnervereins (KGV) tritt. Herausgestellt wurden die Pflicht des bauwilligen Kleingärtners zur Befolgung der einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Regelungen und die Verantwortung des Vorstandes bzw. seine Beauftragten zur Durchsetzung des Baugeschehens im Rahmen der erteilten Zustimmung.

Wie aufgezeigt wird, hat die Kleingartenordnung (KGO) auch in dieser Beziehung eine große Bedeutung. Klare Regelungen sind eindeutige sowie verbindliche Orientierungen und schaffen Rechtsklarheit für beide Seiten. Jeder bauwillige Kleingärtner ist dann vororientiert und kann seine Vorauswahl, für welche baulichen oder anderen Anlagen er sich die Zustimmung einholen will, treffen.

Das bezieht sich auch auf die Gestaltung der Pachtsache. Es obliegt dem KGV in der KGO oder in einer gesonderten Ordnung (z.B. „Die Gestaltung der Kleingartenanlage, ihrer Gemeinschaftseinrichtungen und der Kleingärten“) verbindlich orientierend zu wirken, um dem „wilden Bauen und Gestalten“ der Pachtfläche Einhalt zu gebieten. Die kann die Standortausrichtung der Gartenlaube ebenso betreffen wie aus Sicherheitserwägungen die des Gartenteiches, aber auch das Verbot der Anpflanzung bestimmter Bäume und Sträucher auf der Pachtfläche.

Es kann dem KGV auch nicht das Recht abgesprochen werden, in seinen Ordnungen auf die Errichtung von Fertigteillauben zu orientieren, Regelungen zu treffen, die z.B. beinhalten, welche Fischarten in einem Gartenteich gehalten werden dürfen, zu welchen Zeitpunkten und über welche Zeiträume Partyzelte aufgestellt und als solche genutzt werden dürfen.

Es gehört auch zu den Rechten des KGV, dass er einer an sich rechtlich gestatteten Errichtung / Aufstellung einer Gartenlaube in Größe von höchstens 24 Quadratmetern inkl. überdachtem Freisitz (Bundeskleingartengesetz § 3 Abs. 2) im Einzelfall nicht zustimmt, weil die Grundfläche der vorgesehenen Laube und die Größe des Gartens in keinem angemessenen Verhältnis stehen. Demzufolge ist es durchaus ratsam, dass die Kleingärtnerorganisationen in ihren (Rahmen-)KGO diesbezügliche Regelungen treffen. Das schafft Rechtsklarheit und ist eine entscheidende Grundlage für die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Unstreitig gehört es auch zu den Rechten des KGV, Regelungen zu treffen, die z.B. das Aufstellen solcher Anlagen, wie der von Badebecken beinhaltet. So ist es denkbar, dass nicht nur die Zulässigkeit und die Größe eines transportablen Badebeckens bestimmt werden, sondern auch das Verbot ausgesprochen wird, u.a. chemische Zusätze dem Wasser zuzuführen.

Bei einer beabsichtigten Errichtung einer „übergroßen Gartenlaube“ oder der Erweiterung einer vorhandenen Gartenlaube durch einen Kleingartenpächter wäre der Verweis an die zuständige Baubehörde eine fehlerhafte Praxis, denn die Rechtslage ist nach dem BKleingG und der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eindeutig, sowohl für den bauwilligen Kleingärtner als auch den Vorstand des KGV. Der KGV steht in der Pflicht.

Anzutreffende Ansinnen von bauwilligen Kleingärtnern, sich bezüglich eines Einverständnisses an den Bodeneigentümer wenden zu wollen, sind auch genannten Gründen zum Scheitern verurteilt. Resultierend aus dem an anderer Stelle erläuterten gestuften Pachtverhältnis über den fremden Grund und Boden, obliegt dieses Recht nicht dem Bodeneigentümer sondern dem KGV. Folglich wäre ein vom Bodeneigentümer erteilte „Genehmigung“ keine Rechtsgrundlage.

Grundsätzlich ist der Bauwillige verpflichtet, sich vor der Errichtung / Aufstellung baulicher Anlagen zum Zwecke der Einholung der Zustimmung an den KGV als Betreiber der Kleingartenanalage (KGA) und zugleich als Verpächter von Kleingärten zu wenden. Dies soll noch einmal wiederholt werden.

Am Beispiel der KGV im Wirkungsbereich des SLK ergibt sich die Pflicht aus § 8 Abs. 5 des (Muster-)Kleingartenpachtvertrages und der für jedes Kleingartenpachtverhältnis im Zusammenhang mit der Ziff. 7.1.1. der geltenden (Rahmen-)KGO des SLK und/oder der KGO des jeweiligen KGV. Letztere gilt – dies sei nochmals unterstrichen – für jedes Kleingartenpachtverhältnis, unabhängig vom Zeitpunkt seiner Begründung.

Eine Zustimmung zur Errichtung baulicher oder anderer Anlagen kann, wenn sich der Bauwillige an die auf Gesetzen beruhenden Regelungen im Kleingartenpachtvertrag und der KGO hält, durch den KGV nicht versagt werden.

Die Erteilung der Zustimmung setzt (wiederholend gesagt) jedoch einen schriftlichen Antrag voraus. Diesem Antrag sollte eine maßstabgerechte Lageskizze abverlangt werden. Unbedingt sollten aus dem Antrag solche Informationen hervorgehen, wie genauer Beginn und voraussichtliches Ende der Bauarbeiten, exakte Beschreibung des Bauvorhabens, vorgesehene Abstandsflächen, Außenmaße, Art und Weise der gedachten Verbindung mit dem Boden.

Bei der beabsichtigten Aufstellung / Errichtung von Fertigteillauben sollte Prospektmaterial abverlangt werden, welches Aufschluss über den Typ, die Standsicherheit etc. gibt.

Die KGO sollten vorsehen, dass bei beabsichtigter monolithischer Bauweise einer Gartenlaube dem Vorstand Klarheit verschafft wird über den beabsichtigten Laubentyp, über das zur Verwendung kommende Baumaterial, das vorgesehene Dach, den Bauausführenden sowie zur statischen Sicherheit der Laube. Damit kann er sich ebenso eine Position zur Brandlastigkeit der Gartenlaube bilden.

Die erteilte Zustimmung des KGV entbindet den Bauwilligen jedoch nicht von der Wahrnehmung seiner Verantwortung über die sich aus den das Bauvorhaben berührenden Herstellungs- und Verkehrssicherungspflichten.

So hat der bauwillige Kleingärtner als Bauherr nicht nur dafür zu sorgen, dass während der Errichtung / Aufstellung der baulichen Anlage oder anderer Anlagen keine Gefahren für Dritte entstehen bzw. entstandene Gefahren beseitigt werden, sondern er trägt zugleich die Verantwortung dafür, dass auch von der errichteten bzw. aufgestellten Anlage keine Gefahren ausgehen. Demzufolge hat er auch auf eine entsprechende Bauqualität als Bauherr zu achten. Insofern trägt der Kleingärtner als Bauherr für sein Handeln ausnahmslos die volle Verantwortung.

Dem Vorstand kann auch nicht verwehrt werden, dass er bei Antragstellung von dem Bauwilligen eine schriftliche Erklärung über die Gewährleistung der Sicherheit auf der Baustelle verlangt.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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