Bauen im Kleingarten (1)

§ Sie fragen – wir antworten

Verlockend sind die Angebote der Baumärkte, Versandhäuser und Verkaufsmessen. Für den Schreber- bzw. Kleingarten werden Lauben, Partyzelte, Geräteschuppen, Toiletten, Badebecken, Kompostierungsanlagen, Gartenteiche, ja sogar Saunen u.a.m. angepriesen.

Begehungen von Kleingartenanlagen (KGA) im Wirkungsbereich der Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK), die aus bauplanungsrechtlicher Sicht den Charakter von Dauerkleingartenanlagen i.S. § 1 Abs. 3 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) tragen, zeigen, dass entweder aus Unkenntnis hinsichtlich der Bebauung und Gestaltung von Kleingärten (Kg) in Dauerkleingartenanlagen (§ 1 Abs. 1 BKleingG) oder wider besseres Wissen unstatthafte und es muss auch davon ausgegangen werden, ungenehmigte Baulichkeiten / bauliche Anlagen errichtet werden. Scherzhaft, jedoch nicht in jedem Fall zu Unrecht, werden einzelne Kleingärtner als „Betongärtner“ bezeichnet.

In mehreren Abschnitten wird der Frage nachgegangen: Was ist erlaubt und was ist zu beachten?

Zu beachten ist grundsätzlich: Aus dem Kauf – z.B. einer Fertigteillaube – kann kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Genehmigung / Zustimmung für die Errichtung oder Aufstellung  genannter angepriesener Gegenstände gegenüber dem Kleingärtnerverein (KGV) als Betreiber der KGA und Verpächter von Kg geltend gemacht werden!

Es ist eine zu vereinfachte Betrachtungsweise, die Problematik der Errichtung / Aufstellung von Baulichkeiten / baulichen Anlagen (künftig: bauliche Anlagen) ausschließlich unter dem Aspekt der Errichtung / Aufstellung (inklusive der Ausstattung und Einrichtung) von Gartenlauben zu betrachten, obwohl hier offensichtlich die größten Konfliktfälle in der Praxis anzutreffen sind. Ihr Innenleben bleibt ja weitestgehend Kontrollblicken verborgen.

Die Ursachen sind mannigfaltig: Sie können in Unwissenheit, Uneinsichtigkeit seitens des Pächters  ebenso liegen, wie in dessen mangelnden Rechtskenntnissen oder in einer für den Betreffenden typischen Ignoranz / demonstrativen Ablehnung rechtlicher Verhaltensregeln (nicht nur als Kleingärtner). Teils begünstigt durch eine fehlende / mangelhafte Konsequenz, Ungleichbehandlung der Pächter und / oder fehlender Vorbildwirkung seitens einzelner Vorstandsmitglieder. Der Umstand, dass diese Problematik nicht umfassender und präziser vom Recht ausgestaltet wird, erschwert die Sache immens!

Ausgehend von dem im § 1 des BKleingG fixierten Willen des Gesetzgebers hinsichtlich des sozialpolitischen Zwecks der Kleingärtnerei, ergibt sich als ausschließlicher Maßstab für die Möglichkeit  der Errichtung / Aufstellung von baulichen Anlagen und die Gestaltung des Kg die Pflicht und das Recht zur kleingärtnerischen Nutzung der Pachtfläche (!) in den Grenzen des geltenden Rechts – dem BKleingG. Daraus folgt: Kleingartenland ist kein Bauland und KGA sind keine Baugebiete!

Da die kleingärtnerische Nutzung im Rahmen einer von einem KGV betriebenen KGA, auf einer Vereinsfläche, die i.d.R. vom Generalpächter (dem SLK) angepachtet wurde, erfolgt, hat die Errichtung / Aufstellung von baulichen Anlagen durch den Kleingärtner als Einzelpächter zwei miteinander verknüpfte Seiten: Erstens betrifft es die Errichtung / Aufstellung von baulichen Anlagen auf der individuellen Pachtfläche und zweitens die Errichtung von baulichen Anlagen zur Einbringung von Anlagen / Einrichtungen ins Erdreich oder im Freien zur Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen des KGV (z.B. den Anschluss an das Wasserleitungssystem und an das Stromnetz).

Als bauliche Anlagen i.S. § 2 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) – die die rechtliche Grundlage für das Bauen auch in KGA ist – sind darunter alle Anlagen zu verstehen, die mit dem Erdboden verbunden und aus Bauprodukten hergestellt sind!

Das Herstellungsmaterial, die konstruktive Beschaffenheit und Größe der baulichen Anlage ist unter diesem Gesichtspunkt ebenso „unbedeutend“, wie die Art und Weise der Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden. Daher stellt auch die Verbindung der baulichen Anlage mit dem Erdboden aufgrund ihrer eigenen Schwere dar. Das trifft u.a. auf das Aufstellen von Fertigteillauben ohne Fundament zu.

Zur Errichtung einer baulichen Anlage zählen auch Abgrabungen (z.B. für die Anlage eines Gartenteiches) und / oder Aufschüttungen von Erdreich oder / und Feldsteinen (ggf. für die Anlage eines Steinbeetes für den Anbau von Gewürzpflanzen).

Als bauliche Anlagen i.S. der SächsBO sind sehr mannigfaltige Anlagen anzusehen. lm Kg betrifft dies vor allem Gartenlauben, Brunnenanlagen, Gewächshäuser, Hochbeete, Geräteschuppen, Bienenhäuser, Schächte mit Versorgungsleitungen für Strom, Trink- und Brauchwasser.

Bauliche Anlagen im genannten Sinne und in der vorgenommenen beispielhaften Aufzählung sind demzufolge von anderen Anlagen, die verschiedentlich irreführend als bauliche Anlage bezeichnet werden, aber nicht (von vorn herein) die Merkmale einer baulichen Anlage i.S. des Baurechts erfüllen, zu unterscheiden. So kann das bloße Aufstellen eines Folienzeltes, lndianerzeltes, Sonnenschirmes, überglasten Liegebeetes, das Verlegen mehrerer Wegeplatten nicht schon als Errichten / Aufstellen einer baulichen Anlage angesehen und bewertet werden. Das trifft auch auf Einfriedungen des Kg (im Innenbereich der KGA), das Errichten einer Pergola zur Abschirmung einer Sitzfläche zu.

Ob bauliche oder andere Anlagen aufgestellt bzw. errichtet werden dürfen, liegt jedoch, wie an derer Stelle dargelegt wird, nicht im Ermessen des bauwilligen Kleingärtners, sondern hängt von der Erlaubniserteilung, d.h. der Zustimmung des Vereins als Verpächter der Parzelle ab.

Wie überall im täglichen Leben gibt es demzufolge Problemkreise, die ganz eindeutig zu beantworten sind. Andere hingegen bedürfen umfassenderer Betrachtungen unter Berücksichtigung des konkreten Einzelfalles. Die Verantwortung des Kleingärtners ist hier ebenso gefragt, wie die des Vorstandes des KGV.

Eindeutig ist, dass der Gesetzgeber (hier der Bund) mit § 3 des BKleingG dem Kleingärtner gestattet, auf der Pachtfläche eine Gartenlaube in einfacher Ausführung mit höchstens 24 Quadratmetern Grundfläche inklusive überdachtem Freisitz zu errichten, die von ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen, wohl aber zum gelegentlichen Übernachten, geeignet sein darf. ln der Regel dient sie dem kurzzeitigen Aufenthalt des Kleingärtners, seiner Familie und seiner Gäste (und damit auch – bei Wahrung der Intimsphäre, der Körperhygiene und der Verrichtung der Notdurft) sowie der Aufbewahrung und Lagerung von Geräten, Sämereien, Düngemitteln etc. für die kleingärtnerische Nutzung der Parzelle.

Dies ist, wenn es auch von einzelnen nicht so empfunden und respektiert wird, ein historischer Fortschritt (!) und schützt, weil gesetzlich geregelt, vor unliebsamen (Überraschungs-)Folgen. So können z.B. nicht höhere Pachtzinsen von dem Pächter gefordert werden, weil auf der Pachtfläche eine Gartenlaube errichtet wurde.

Wenn in der Literatur unter dem Aspekt „Die Gartenlaube wohnlich machen“ auch fehlerhafte, rechtlich nicht haltbare Positionen vertreten werden ist Fakt: Nach herrschender Rechtsauffassung berechtigt die vom Gesetzgeber gestatte Errichtung einer Gartenlaube in einer KGA i.S. § 1 Abs.1 Ziff.1 Bundeskleingartengesetz (BKleingG) nicht zugleich deren Anschluss  an das Gas- bzw. Elektrizitätsnetz, an die Wärmeversorgung, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie nicht das Aufstellen von Kaminen und Öfen.

Daraus folgt: Der Kleingärtner muss sich, wie man subjektiv dazu auch immer stehen mag, unterordnen oder sich für den Kauf oder die Pacht eines Grundstücks außerhalb der KGA entscheiden! Auch der KGV kann nicht anders lautende Kleingartenordnungen (KGO) erlassen und Verstöße gegen geltendes Recht dulden.

Die Gefahr, dass die KGA den Status der Gemeinnützigkeit und den Bestandsschutz als Dauerkleingartenanlage mit allen Vorteilen verliert, darf nicht unterschätzt werden. Eindeutig ist auch, um diesen Grundgedanken weiter zu verfolgen, dass für die an anderer Stelle dargestellten Funktionen einer Gartenlaube nur eine solche bauliche Anlage auf einer Parzelle errichtet werden darf. Daher muss diese bauliche Anlage (Gartenlaube) ohne Vergrößerung der Grundfläche den Geräteschuppen und die Toilette mit beinhalten!

Aus den geschilderten Funktionen einer Gartenlaube ergibt sich auch die gesetzliche Regelung, dass in die erlaubte Grundfläche von 24 Quadratmetern der überdachte Freisitz mit einzubeziehen ist.

Nach herrschender Rechtsaufassung ist die Unterkellerung einer Gartenlaube unzulässig, jedoch eine Teilunterkellerung zur Lagerung von Gartenfrüchten, zum Kühlen von Getränken u.ä. möglich, wenn sich dies aus der KGO ergibt. Da gesetzlich ungeregelt, obliegt letztlich auch dem KGV die Entscheidungsbefugnis, bei mehreren Möglichkeiten für den Charakter des Fundaments diejenige zu wählen, die z.B. das geringste Maß an Bodenversiegelung erfordert.

Wenn im BKleingG auch nicht ausdrücklich geregelt, ist nach herrschender Rechtsauffassung das zusätzliche Errichten / Aufstellen anderer baulicher Anlagen, sog. Nebenanlagen, mit Ausnahme von Geräteschuppen und Toilettenhäuschen in einem Kg möglich, ohne dass dadurch der Charakter eines rechtlich geschützten Kg in einer Dauerkleingartenanlage verlorengeht. Das betrifft u.a. Kleingewächshäuser. Deren Errichtung bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Sie ist jedoch nur zu erteilen, wenn diese bauliche Anlage tatsächlich kleingärtnerisch genutzt werden soll.

Da die Tierhaltung im Kg nicht erlaubt ist, ist jede Errichtung von Stallungen nach dem 3. Oktober 1990 untersagt. Eine Besonderheit liegt im Falle der Bienenhaltung vor. Hier kann eine Zustimmung durch den Vorstand des KGV erteilt werden. Hinsichtlich der genannten Problematik ist den KGV immer wieder zu empfehlen, in ihren KGO klare Regelungen zu treffen. In Einzelfällen, wie z.B. bei der Bienenhaltung, sind auch vertragliche Vereinbarungen im Kleingartenpachtvertrag mit dem betreffenden Kleingärtner denkbar.

Ein besonderer Problemkreis stellt die Errichtung / Aufstellung von baulichen Anlagen bzw. anderen Anlagen dar, die vorrangig der von der kleingärtnerischen Nutzung erfassten Erholungsnutzung dienen.

Es spricht z.B. kaum jemand über den Sandkasten zu Spielzwecken für Kinder und den überdimensionalen Gartenzwerg, jedoch über (nicht nur gemauerte) Schwimmbecken, Badebecken usw. Eindeutig unzulässig und nicht erlaubt werden kann die Errichtung von ortsfesten Badebecken (u.a. in gemauerter oder betonierter Ausführung) oder von solchen transportablen Schwimmbecken, die aufgrund ihrer Größe die im BKleingG definierte und gebotene kleingärtnerische Nutzung der Parzelle und damit den Charakter des Kg infrage stellen. Und nicht zu verkennen: So wie ein Gartenteich ein nicht zu unterschätzendes Gefahrenpotenzial beinhaltet. Differenzierter ist das Aufstellen von kleineren, transportablen, i.d.R. für Belustigung der Kinder geeigneten Badebassins zu sehen.

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes verlangt ein weiterer Problemkreis unsere Aufmerksamkeit: Bei “größeren” Badebecken, deren Wasserinhalt nicht täglich bzw. in kurzen Zeitabständen gewechselt wird, werden diesem vielfach chemische oder andere Zusätze beigefügt. Den umweltrechtlichen Bedingungen folgend, über deren Inhalt sich der betreffende Kleingärtner Klarheit zu verschaffen hat, ist das Abwasser zu entsorgen und nicht einfach so auf den “Acker” laufen zu lassen.

Die KGV handeln im Interesse des Natur- und Umweltschutzes sowie des Gesundheitsschutzes sehr verantwortungsbewusst, wenn sie in ihrer KGO klarstellen und darauf basierend praktizieren, dass der Betreiber einer solchen Anlage auf Verlangen des Vorstandes, den Nachweis erbringt, welche chemischen oder anderen Zusätze und in welcher Menge er diesem Badewasser zuführt und auf welche Weise er den Inhalt umweltgerecht entsorgt. 

Im Abschnitt 2 wurde (wiederholt) verdeutlicht, dass der Gesetzgeber mit dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) – den heutigen städtebaulichen und sozialpolitischen Anforderungen angepasst – den Kleingärtnern in einem angemessenen Umfang gestattet, baulíche Anlagen auf der Pachtfläche zu errichten bzw. aufzustellen. Einen besonderen Raum nehmen hierbei die Gartenlauben ein. Gleichzeitig wurde verdeutlicht, dass nicht alle in einem Kleingarten (Kg) zur Errichtung / Aufstellung kommenden Anlagen den Charakter einer baulichen Anlage i.S. des Baurechts haben.

An dieser Stelle sei bauwilligen Kleingärtnern gesagt, dass sich bei ihren Überlegungen und Entscheidungen, welche baulichen Anlagen sie in ihrem Pachtgarten errichten / aufstellen, erneuern, zusätzlich einbringen, verschönern wollen, immer im Klaren sein sollten, dass sie bei der Beendigung ihres Kleingartenpachtverhältnisses – insbesondere bei fehlenden Pachtinteressenten oder Scheitern einer Neuverpachtung wegen der vorhandenen baulichen Anlagen durch den Verpächter zu deren Abriss und Entfernung verpflichtet werden können.

Insgesamt tragen die KGV hinsichtlich der Errichtung / Aufstellung baulicher Anlagen als Träger und Gestalter der Vereinsideale und somit zugleich der Ideale des Kleingartenwesens und als Betreiber einer Kleingartenanlage (KGA) und Verpächter von Einzelflächen eine große Verantwortung. Eine große Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung und Durchsetzung von einschlägigen Gesetzen und ihres eigenen im Kleingartenpachtvertrag und in der KGO bestimmten Willens. Dabei kann die Verantwortung gegenüber der Kommune als Mitgestalter des öffentlichen Grüns, wozu die KGA zählen, den Bodeneigentümern und dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK), der neben seiner Verbandsfunktion bis auf Ausnahmefälle zugleich als Generalpächter und Verächter fremden Grund und Bodens auftritt.

Aus der Sicht des Verfassers bedürfen Fragen der Errichtung baulicher und anderer Anlagen in Kg und der erlaubten Gestaltung des Kg durchaus weiterer Erörterungen und vernünftiger Lösungen, denn geltende rechtliche Regelungen müssen ebenso, wie Entscheidungen hierzu Befugter, von dem Adressatenkreis auch angenommen werden und – was erwartet wird – dem veränderten gesellschaftlichen Entwicklungsstand entsprechen.

Die geschilderte – sich aus dem BKleingG ergebende – rechtliche Zulässigkeit der Errichtung bzw. des Aufstellens von Gartenlauben und anderer baulicher Anlagen in Kg i.S. des § 1 Abs. 1 BKleingG schafft allein für den Kleingärtner noch keine Bauberechtigung auf seiner Pachtfläche aktiv zu werden.

Eine nach dem BKleingG (und der KGO des KGV) in Kleingärten zulässige bauliche Anlage zu errichten, setzt des Weiteren, wenn keine länderspezifischen Regelungen bestehen, ein öffentlich-rechtliche Genehmigung (Baugenehmigung) voraus.

Nach der im Freistaat Sachsen geltenden Sächsischen Bauordnung (SächsBO), die in KGA im Wirkungsberiech des SLK wegen ihres Rechtstatus (KGA i.S. § 1 Abs. 1 BKleingG) zur Anwendung kommt, unterliegen nach dem BKleingG zulässige Gartenlauben und andere der Gartennutzung dienende Bauliche Anlagen nicht der Genehmigungspflicht durch die zuständige Baubehörde. Es handelt sich aus rechtlicher Sicht um verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 Abs. 1 Ziff. 1 h und Ziff. 9 e SächsBO). Es besteht demzufolge einerseits Genehmigungsfreiheit und andererseits keine Pflicht zur Anzeige des Bauvorhabens beim zuständigen Amt. D.h., dass Bauvorhaben in Kg von KGA, die nicht den Charakter einer Dauerkleingartenanlage im obigen Sinne tragen, eine behördliche Genehmigung bedürfen.

In einem Kleingarten in einer Dauerklengartenanlage tritt an die Stelle der behördlichen Genehmigung die unabdingbare (!) Erlaubnis (Bewilligung / Einwilligung) des Vorstandes des KGV in Form einer schriftlichen Zustimmungserklärung, die seitens des Pächters vor (!) Baubeginn einzuholen ist. Für den Pächter ergibt sich diese Vertragspflicht (bis auf Kleingartenpachtverhältnisse, die vor dem 3. Oktober 1990 begründet wurden) sowohl aus dem Kleingartenpachtvertrag als auch der KGO.

Auch Einfriedungen für in (!) der KGA liegend Kg sind ebenso genehmigungsfrei (§ 61 Ziff. 6 a SächsBO) wie Aufschüttungen und Ausgrabungen bis 2 m Höhe bzw. Tiefe (§ 61 Ziff. 8 SächsBO).

Aus dem Gesagten folgt, dass der bauwillige Kleingärtner, ausgehend von der kleingartenrechtlichen Zulässigkeit, z.B. hinsichtlich der Errichtung einer Gartenlaube nach § 3 Abs. 2 BKleingG, in Sachsen sich mit seinem Baubegehren direkt an den Vorstand seines KGV wenden kann und muss. 

Der KGV, der nur in Ausnahmefällen der Eigentümer von Grund und Boden ist, ist auf der Grundlage des Zwischenpachtvertrages zwischen ihm und dem Generalverpächter (SLK) das nur dem Eigentümer zustehende Recht übertragen bekommen, das Einverständnis zur Errichtung / Aufstellung baulicher oder anderer Anlagen auf der Pachtfläche dem Kleingartenpächter erteilen zu dürfen.

Ob ein KGV wirklich dieses Recht hat, hängt folglich vom Vertragstext des Zwischenpachtvertrages ab. Es kann also nicht in jedem Fall unterstellt werden. Letzteres nur dann. Wenn der Zwischenpachtvertrag überhaupt Regelungen zur diesbezüglichen Nutzung des Grund und Bodens enthält und in diesen zumindest auf zu beachtende rechtliche Regelungen hingewiesen wird.

Im Wirkungsbereich des SLK hat er als Generalverpächter fremden Grund und Boden mit dem Bodeneigentümer klare Regelungen zu Bauwerken und baulichen Anlagen getroffen, die dann auch in den Zwischenpachtverträgen ihren Niederschlag gefunden haben. Aus ihnen ergibt sich für diese das Recht und die Pflicht: Der KGV ist für den pfleglichen Umgang mit dem Pachtgegenstand und seine Nutzung entsprechend dem BKleingG verantwortlich. Für Bauvorhaben innerhalb der KGA gelten das BKleingG, die SächsBO und die KGO des SLK.

Würde der Bodeneigentümer sein Einverständnis zur Errichtung von nach dem BKleingG zulässigen Bauwerken und baulichen Anlagen nicht erteilen, dann steht die grundsätzliche Frage der Geeignetheit dieses Bodens für eine kleingärtnerische Nutzung.

Aus den Vertragsinhalten ergibt sich auch das Recht des KGV, das Einverständnis zur Errichtung / Aufstellung anderer Anlagen (und beweglicher Gegenstände) zu erklären, wenn diese, wie es dem Willen des Gesetzgebers im BKleingG entspricht, der kleingärtnerischen Gartennutzung, einschließlich der dem Nutzungsrecht entsprechenden Gestaltung und Einrichtung der Gärten dienen.

Im Abschnitt 3 wurde (wiederholt) verdeutlicht, dass im Kleingarten (Kg) in einer Dauerkleingartenanlage für das Errichten / Aufstellen baulicher Anlagen anstelle einer staatlichen Baugenehmigung die unabdingbare Zustimmung des Vorstandes des KGV tritt.

Die in der Ziffer 7.1.1. der Rahmenkleingartenordnung (KGO) des Stadtverbandes Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) geforderte schriftliche Zustimmung seitens des Vereins will nichts anderes zum Ausdruck bringen, als das Erfordernis der Einholung eines Einverständnisses des Vereins bei der Ersterrichtung einer baulichen Anlage, aber auch bei Vorhaben von Umbau, Erweiterung, komplexer Instandsetzung.

Die durch den bauwilligen Kleingärtner einzuholende Zustimmung, die i.d.R. vom Vorstand des KGV als Verpächter erteilt wird, schließt in sich die Zustimmung des KGV als Träger und Sachwalter der Vereinsideale ein.

Diesbezüglich kann der KGV Fragen der Bebauung nicht von seinen Vorstellungen hinsichtlich der Gestaltung der Pachtflächen in der gesamten Kleingartenanlage (KGA) trennen, die selbst wiederum in die gesetzlichen Kriterien des BKleingG hinsichtlich der Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung und in die zu beachtenden kommunalen Regelungen einzuordnen sind.

Daraus erklärt sich auch das Recht des KGV, dass er in relativ kleinen Gärten nur die Errichtung / Aufstellung einer Gartenlaube in einer kleineren als nach dem BKleingG zulässiger Größe gestattet und die Ausrichtung des Standortes der Gartenlaube bestimmt.

Der KGV befindet sich oft in schwierigen Entscheidungssituationen und er befindet sich nicht selten in dem komplizierten Spannungsfeld zwischen den Kleingärtnern, deren baulichen Anlagen unter den Bestandsschutz fallen und den Kleingärtnern, die nach dem 3. Oktober 1990 bauliche Anlagen bei Befolgung der hierbei zu beachtenden rechtlichen Regelungen errichtet haben bzw. errichten wollen mit allen Erwartungen, Vorwürfen u.ä.

Wichtige Entscheidungshilfen sind, daher wurden diese immer wieder den aktuellen Erfordernissen angepasst, ein qualifizierter Kleingartenpachtvertrag sowie eine klar orientierende und richtungsweisende KGO. In nicht wenigen Kleingärtnerorganisationen hat sich auch eine Bauordnung bewährt.

Der Eigentümer des Grund und Bodens erwartet auch diese klaren Regelungen, da sie letztlich dessen Schutz dienen.

Indem in den Pachtverträgen mit den Bodeneigentümern und in den Zwischenpachtverträgen mit den KGV erklärt wird, dass für Bauvorhaben die KGO des SLK in der aktuellen Fassung gilt, sind folglich an deren Ausgestaltung i.S. eine Rahmen-KGO hohe Anforderungen zu stellen.

Der Vertragstext hat noch eine andere wichtige Seite: Sollte ein KGV keine eigene KGO haben bzw. die vorhandene KGO keine oder unzureichende bzw. abweichende Regelungen hinsichtlich der Errichtung / Aufstellung von baulichen Anlagen aufweisen, dann gelten in diesen Fällen die Regelungen in der Rahmen-KGO des SLK. Diese Position ergibt sich aus dem Vertragstext des Zwischenpachtvertrages.

Aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtssicherheit sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes sollte die KGO des SLK solche bedeutungsvolle Fragen regeln, wie:

  • welche baulichen oder anderen Anlagen dürfen auf Dauer oder nur zeitlich befristet in einem Kg und in welcher Größe errichtet oder aufgestellt werden;
  • für welche baulichen oder anderen Anlagen (und ggf. bewegliche Sachen) hat sich der Kleingärtner eine Zustimmung einzuholen und welches Verfahren der KGV für die Erteilung der Zustimmung vorsieht;
  • welche Personen als Beauftragte des Vorstandes für die Einhaltung der rechtlichen Regelungen, der KGO und der Zustimmungserklärung des KGV durch den Pächter fungieren und mit welchen Kompetenzen die Beauftragten ausgestattet sind;
  • Anzeigepflicht von Baubeginn und Fertigstellung des Bauvorhabens;
  • Art und Weise der Bauabnahme nach Fertigstellung durch den KGV-Vorstand bzw. die Baukommission.

Die detaillierte Ausgestaltung des KGO zur Problematik des Errichtens / Aufstellens und Nutzens von Volieren, Taubenhäusern, Gartenteichen, Badebecken, Gewächshäusern, Brunnenanlagen, „Wohn-“ bzw. Campingzelten im Kg ist immer sinnvoll. Zu empfehlen sind auch eindeutige Verbotsregelungen, wie z.B. das Abstellen von Campingfahrzeugen im Kg.

Bei der Ausgestaltung der KGO und wenn eine Baukommission im KGV existiert, in deren Arbeitsunterlagen, sollte auch nicht zögerlich verfahren werden, denn der KGV hat umfassende Rechte zur Gestaltung des Vereinslebens, die er auch qualifiziert wahrnehmen sollte.

wird fortgesetzt

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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