Außerordentliche Mitgliederversammlung

Aus der Sicht einiger Vereinsmitglieder hat die letzte Mitgliederversammlung nicht zur Lösung der die weiterer Existenz  unseres Kleingärtnervereins und zur (Wieder-) Herstellung des Vereinsfriedens geführt. Können an der Lösung der Vereinspro-bleme interessierte Mitglieder die kurzfristige  Anberaumung einer erneuten Mitglie-derversammlung verlangen? Ist das auch in anderen Situationen möglich ?

Die Mitgliederversammlung (MV) ist unumstritten das höchste Vereinsorgan. Sie ist zugleich Zeitpunkt und Ort der Zusammenkunft aller Vereinsmitglieder zur Wahrnehmung ihres Mitbestimmungsrechts, zur Entscheidung in Vereinsangelegenheiten, die von grundsätzlicher Bedeutung sind und anderem mehr – wie zu freundschaftlichen Begegnungen und Pausengesprächen unter Gartenfreunden.  

Im Vereinsleben – und nicht nur der Kleingärtnervereine – gibt es immer wieder Situationen, die  unter Umständen das Erfordernis auslösen, die Einberufung einer außerordentlichen MV  zur Entscheidung in aktuellen Grundfragen vorzunehmen. Diese Erfordernis kann sich bspw. aus der Nichteinberufung der jährlichen MV ohne zwingenden Gründen, einer unbefriedigenden Vorbereitung und Durchführung der MV (z.B. Ablehnung bestimmte Anträge auf die Tagesordnung zu setzen, unzureichende Beant-wortung gestellter Fragen, unzulässige Einschränkung des Rederechts).

Die Notwendigkeit zur unverzüglichen Einberufung einer außerordentlichen MV ergibt sich i.d.R. aus aktuellen Ereignissen, die die  weitere Existenz des KGV, der von ihm betriebenen Kleingartenlage im erheblichen Maße berühren. Nicht ungenannt soll die in einzelnen KGV anzutreffende  mangelnde Bereitschaft der Vereinsmitglieder zur Übernahme eines Vorstandsamts sein.

Die Fragesteller gehen offensichtlich davon aus, dass entgegen ihrem Handlungsbegehren der am-tierende Vorstand  – aus welchen Grün-den auch immer – die Notwendigkeit zu einer kurzfristigen Ein-berufung einer MV nicht sieht bzw. diesen Weg nicht gehen will oder das Begehren eines Teils der Vereinsmitglieder ignoriert.

Die Rechtslage ist in derartigen Fällen eindeutig.

Mit § 37 Bürgerliches Gesetzbuch(Berufung auf Verlangen einer Minderheit) bestimmt der Gesetzge-ber: „ Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn der durch die Satzung bestimmte Teil …die Berufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.“

Daraus folgt mit Blick auf die Mustersatzung der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. orga-nisierten KGV: „ Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden … auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder, unter Angabe des Zwecks und der Gründe , durch den Vorstand einberufen. ( § 10 / 4 ).

Es ist notwendig, dass diese Minderheit der Vereinsmitglieder ihr Verlangen auf eine kurzfristige Ein-berufung einer außerordentlichen MV schriftlich an den amtierenden Vorstand des KGV – dem Einbe-rufungsorgan der MV ( § 10/1 der Mustersatzung) nachweisbar (!) richtet. In diesem schriftlichen An-trag sind der Zweck und die Gründe des Verlangens für die unverzügliche Einberufung einer außeror-dentlichen MV klar zu umreißen. Ggf, sind detaillierte Vorschläge ür die Gestaltung der Tagesordnung zu unterbreitet.

Dieser schriftliche Antrag ist  durch die das Verlangen aussprechenden Mitglieder ungeachtet ihrer Namensnennung handschriftlich zu unterzeichnen.

Lehnt der Vorstand dieses Verlangen der Minderheit der Vereinsmitglieder auf Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen MV zu dem begründeten Zweck ab, dann steht es diesem Personenkreis frei, sich an das für den Vereinssitz zuständige Amtsgericht zu wenden. In § 37 (2) heißt es diesbezüglich: „Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Amtsgericht die Mitglie-der, die das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Versammlung ermächtigen; es kann Anord-nungen über die Führung des  Vorsitz in der Versammlung treffen… Auf die Ermächtigung muss bei der Berufung der Versammlung Bezug genommen werden.“  

In einer derartigen Situation hat der amtierende Vereinsvorstand dem durch das zur Einladung und Durchführung einer außerordentlichen MV durch das Amtsgericht ermächtigten Personenkreis die vollständige Mitgliederliste mit Wohnanschrift der Mitglieder (zweckgebunden) auszuhändigen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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