Abschluss von Kleingartenpachtverträgen

§ Sie fragen – wir antworten

Ist die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) Voraussetzung für den Abschluss eines Pachtvertrages? Worin besteht seine Bedeutung? Pachtvertrag über einen Kleingarten mündlich oder schriftlich?

Nach dem Willen der im Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten KGV, der u.a. als Vertragsbedingung in dem seit 1998 zur Anwendung kommenden Kleingartenpachtvertrag (§ 1 Abs. 1) fordert, dass der Abschluss und die Aufrechterhaltung des Kleingartenpachtvertrages an die Mitgliedschaft im KGV des Verpächters gebunden ist. Im SLK sind dies ausschließlich die KGV als juristisch handelnde Personen.

Von diesem Grundsatz lassen sich auch die im Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. (KVL) organisierten KGV leiten.

Der Kleingartenpachtvertrag ist die rechtliche Grundlage für die Begründung und Aufrechterhaltung eines Pachtverhältnisses über einen Kleingarten. Das heißt, rechtswirksame Pachtverhältnisse über einen Kleingarten kommen nur zustande, wenn ein Pachtvertrag zwischen dem Verpächter – vertreten durch den geschäftsführenden Vorstand 1) des KGV – und dem/den Pachtinteressenten abgeschlossen wird.

Daraus folgt, dass z.B. der Verkauf oder die Schenkung des Eigentums des scheidungswilligen Pächters (bauliche Anlagen, Anpflanzungen, Gartengeräte u.ä.) an Pachtinteressenten oder/und das Überlassen der Pachtsache an einen Pachtinteressenten durch den scheidungswilligen Pächter weder ein Kleingartenpachtverhältnis zwischen dem KGV und dem Käufer der Sachen / Nutzer des Kleingartens begründet noch den KGV zum Abschluss eines Pachtvertrages mit dieser(n) Person(en) in keiner Weise verpflichtet.

Insofern steht bei finanziellen Streitigkeiten zwischen dem scheidungswilligen Pächter als Verkäufer und dem Pachtinteressenten als Käufer genannter Sachen hinsichtlich der Rückerstattung von gezahlten Geldbeträgen und ggf. Schadensersatzforderungen aus der getätigten Anschaffung von Gartengeräten der KGV in keiner Pflicht. Die Beilegung diesbezüglicher Streitigkeiten ist ausschließlich Angelegenheit des genannten Personenkreises.

Alle scheidungswilligen Pächter sollten bei beabsichtigter Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses bei Unkenntnis von Verfahrensschritten oder Unsicherheiten in dieser oder jener Frage den Vorstand konsultieren. Immer sollte auch ein Blick in den dem Kleingartenpachtverhältnis zugrunde liegenden Kleingartenpachtvertrag geworfen werden.

Scheidungswillige Pächter, die nach 1998 im Wirkungsbereich des Landesverbandes Sachsen der Kleingärtner e.V. (LSK) einen Kleingartenpachtvertrag abgeschlossen haben, finden zum skizzierten Problem sehr konkrete Aussagen. Aus § 8 ergibt sich u.a., dass der Pächter während des bestehenden Kleingartenpachtverhältnisses sein Eigentum an den der kleingärtnerischen Nutzung dienenden Baulichkeiten, Anlagen und Anpflanzungen an Dritte nur mit vorheriger Zustimmung des Verpächters übertragen kann. Zu beachten sind auch die sich aus § 3 Abs.2 ergebenden Vertragspflichten: „Dem Pächter ist es nicht gestattet, den Pachtgegenstand oder Teile davon weiter zu verpachten oder Dritten zur Nutzung zu überlassen“.

Der Kleingartenpachtvertrag ist die rechtliche Grundlage dafür, dass dem Pächter die Pachtsache zur Bewirtschaftung und kleingärtnerischen Nutzung durch den Vorstand übergeben werden kann und wird. Damit erlangt der Pächter rechtmäßigen Besitz an der Pachtsache im Sinne §§ 854 ff BGB mit allen sich (auch) daraus resultierenden Rechten und Pflichten (z.B. das Hausrecht).

Der Gesetzgeber bindet die Rechtswirksamkeit eines Kleingartenpachtverhältnisses nicht an die Schriftform des Vertragsabschlusses. Weder aus dem Bundeskleingartengesetz (BKleingG) noch aus den für die Kleingartenpacht zur Anwendung kommenden BGB-Regelungen ergibt sich – im Unterschied zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages, das nach § 7 BKleingG schriftlich zu erfolgen hat – ein solch zwingendes Erfordernis.

In der Rechtspraxis hat sich jedoch die Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses auf der Grundlage eines schriftlichen Kleingartenpachtvertrages durchgesetzt.

Entsprechend der Beschlusslage des SLK und seiner KGV sind Kleingartenpachtverträge schriftlich unter Verwendung der im Wirkungsbereich des SLK geltenden Vertragsformulare abzuschließen 2). Jede Vertragspartei sollte ein von beiden Vertragsparteien unterzeichnetes Vertragsexemplar erhalten und während der Vertragsdauer aufbewahren, um Bei Konflikten und Rechtsstreitigkeiten als Beweisdokument zu dienen. 

Bei dem Vertragsgespräch, spätestens jedoch bei der Vertragsunterzeichnung, sollte der Vertragspartei die gültige Kleingartenordnung (KGO) – ggf. nach einem Informationsgespräch – ausgehändigt werden. Zu verbinden ist dies immer mit dem rechtlichen Hinweis. Dass die KGO – und dies immer in der jeweils gültigen Fassung (!) fester Bestandteil des Kleingartenpachtvertrages ist.

Die Übergabe der Pachtsache zur Bewirtschaftung in kleingärtnerischer Nutzung sollte immer erst nach Unterzeichnung des Vertrages (bzw. Rückgabe des unterzeichneten Vertragsexemplars) erfolgen.

In Ausnahmefällen – es wurde z.B. die Unterzeichnung oder die Rückgabe des unterzeichneten Vertragsexemplars durch den Pachtinteressenten verabsäumt, wird, wenn kein unverzüglicher nachhaltiger Widerspruch durch den Verpächter bei festgestellter begonnener Nutzung der Pachtsache erfolgt, oder die Pacht bereits überwiesen und angenommen wurde, von einem bestehenden Pachtverhältnis auszugehen ist. Auch in Fällen, wo der Nutzer des Kleingartens zu einem späteren Zeitpunkt einen Vertragsabschluss bestreitet.

Anmerkungen:

Bitte beachten Sie, dass es im Einzelfall bei der Umsetzung geltenden Rechtes Unterschiede zwischen Stadt- und Kreisverband geben kann. Das betrifft

1) beim KVL “in Verwaltung durch den geschäftsführenden Vorstand des KGV”

2) Entsprechend der Vertragsstruktur des KVL und seiner KGV sind Kleingartenpachtverträge schriftlich unter Verwendung  der im Wirkungsbereich des LSK (Landesverband Sachsen der Kleingärtner e.V.) geltenden Vertragsformulare abzuschließen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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