Abmahnungen – Teil 2

§ Sie fragen – wir antworten

Abmahnung (A.) des Pächters eines Kleingartens – oft gestellte Fragen / Teil lI

Ist eine A. an eine Form gebunden? Nein! Allgemein gibt es an den Ausspruch einer A. keine Formerfordernisse. A. können sowohl mündlich als auch „schriftlich“ ausgesprochen werden. Die Rechtslage ist jedoch in bestimmten Fällen eine andere. So ist zu beachten, dass entsprechend dem Willen des Gesetzgebers nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG die ordentliche Kündigung des KgPV an eine vorangegangene erfolglose Abmahnung in Textform gebunden ist. Auch einer Unterlassungsklage wegen vertragswidrigem Gebrauch nach § 541 BGB muss eine letztlich erfolglose A. vorausgegangen sein. Hinsichtlich ihrer Form stellt der Gesetzgeber hier keine Formerfordernisse. Das heißt, sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erteilt worden sein.

Eine A. in Textform – detailliert umschrieben in § 126b BGB – unterscheidet sich von einer A. in Schriftform i.S § 126 BGB unter anderem dadurch, dass sie auf elektronischem Wege übermittelt werden kann (bspw. per Fax oder E-Mail). Sie wird vielfach „als niedere Schrift-form“ durch Skeptiker/Kritiker bezeichnet. 

Schriftliche A. sollten, soweit der Gesetzgeber keine „Schriftform“ bzw. Textform“ verlangt, immer rechtssicheren Formerfordernissen entsprechen. Gemeint sind die Schriftform i.S. § 126 BGB, die Elektronische Form i.S. § 126, die Textform i.S. § 126b BGB.

Es sind jene Rechtspositionen und Praktiken bei KGPV zu unterstützen, die A. , die als (möglicherweise) Vorstufe weiterer rechtlicher Schritte zuzuordnen sind, orientiert an den Erfordernissen der Schriftform nach § 126 BGB  in einem Schriftstück verfassen und dieses mit den eigenhändigen  Unterschriften der vertretungsbefugten Vorstandsmitglieder verse-hen dem Adressaten nachweislich zustellen.

Diese Vorgehensweise minimiert wesentlich eine mögliche Infragestellung der Berechtigung einer A., ihres Inhalts u.a. möglicher Streitpunkte im Zusammenhang mit einer erfolgten Kündigung des KgPV, einer notwendigen Klage auf Räumung und Herausgabe bzw. einer gegen den KGV gerichteten Klage des/der betroffenen Pächter u.a.m.  

Welche Rechtsprinzipien sind bei Vorstandsentscheidungen bezüglich einer vorgese-henen A. eines Pächters zu beachten? Hervorgehoben werden sollen das Prinzip der Gleichbehandlung und das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Für den Frieden in der Kleingärt-nergemeinschaft und den Vereinsfrieden ist es bedeutungsvoll, dass grundsätzlich an alle Pächter die gleichen Forderungen gestellt und ihnen gegenüber die gleichen Bewertungs-modelle gelten. Demzufolge keine Basis für Vorwürfe gegen dem Vorstand – hier bei einer A. – für eine vermeintlich Ungleichbehandlung und überzogene Maßnahmen geschaffen wird, die und unter Umständen zu einem Rechtsstreit vor einem Gericht führt.

Welche inhaltlichen Anforderungen sind an eine A. zu stellen? Es ist konkret auszu-führen, welche Verhaltensweisen des Pächters im Widerspruch zu den ihm obliegenden gesetzlichen und pachtvertraglichen Pflichten (einschließlich der gelten Kleingartenordnung) stehen. Die verletzten Gesetzes-/Vertragsnormen sollten immer konkret bezeichnet werden.

Die daraus resultierende Kritik sollte konkret ausgesprochen und verdeutlicht werden.     Dem Pächter ist unter Berücksichtigung relevanter Umstände eine angemessene Frist, die jedoch wegen ihres eingeräumten Zeitraumes, den Sinngehalt, die Notwendigkeit und die Berechtigung einer A. nicht infrage stellt, zu gewähren und zu bestimmen.  In der A. sind dem Pächter für den Fall der Nichtbefolgung gestellter Forderunggen die dann zu erwartenden negativen Rechtsfolgen, das ist in der Regel die Kündigung des KgPV, auf-zuzeigen.  

Ist es statthaft, die A. im Vereinsschaukasten kund zu tun, um erzieherische Effekte auf andere Pächter auszuüben ? Das ist unzulässig wegen der Verletzung geschützter Persönlichkeitsrechte. Hinsichtlich einer Veröffentlichung bsw. von Ergebnissen der Bege-hung der KGA und dabei gewonnene Erkenntnisse über gravierende Bewirtschaftungs-mängel ohne Nennung der Gartennummern, der betroffenen Pächter u.ä. gibt es keine Einwände. Sie dienen der Vermittlung des gewonnen Gesamteindruckes der Kleingartenan-lage, der gravierenden Missstände u.a.m.

Dr. Wolfgang Rößger

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

Print Friendly, PDF & Email

Weitere interessante Beiträge

blank

Teilnahme an der Mitgliederversammlung

§ Sie fragen – wir antworten Besteht für mich als Vereinsmitglied ein Recht oder die Pflicht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung? Vorbemerkung: Die Mitgliedschaft im Kleingärtnerverein (KGV) nur aus dem…
blank

Kleingartenpachtverhältnisse mit Senioren

§ Sie fragen – wir antworten Ich bin im höheren Lebensalter, leide nunmehr alleinstehend. Der Bedarf an Gartenfrüchten ist daher sehr begrenzt. Der Kleingartenpachtvertrag läuft auf meinen Namen. Den Garten…
blank

Erteilung Hausverbot  

§ Sie fragen – wir antworten Was hat der Vorstand des Kleingärtnervereins bei der Erteilung eines Hausverbots zu beachten? Das Gebot der Wahrung des Hausfriedens in der Kleingartenanlage (KGA) hat…
blank

Außerordentliche Mitgliederversammlung   

§ Sie fragen – wir antworten Ein nicht geringer Teil der Mitglieder unseres Kleingärtnervereins erachtet es für notwendig, nicht erst bis zur turnusmäßigen Mitgliederversammlung mit der Lösung anstehender ernsthafter Vereinsprobleme…
blank

Notvorstand

§ Sie fragen – wir antworten In welcher Situation ist die Bestellung eines Notvorstandes geboten und möglich? Vorbemerkung: Es ist anzutreffenden Positionen zu widersprechen, wonach die Rechtsfähigkeit des Kleingärtnervereins (KGV)…