Abmahnung – Vorübergehender Aufenthalt im Kleingarten

§ Sie fragen – wir antworten

Wir sind die „Neuen“. In den Sommermonaten würden wir gern über das Wochenende in unserem Garten verbleiben und schnell auch mal ab und zu in der Woche in unserer Gartenlaube schlafen. Was haben wir zu beachten?

Obwohl der Gesetzgeber im Bundeskleingartengesetz (BKleingG) keine Regelung hinsichtlich des vorübergehenden (einmaligen oder über mehrere Tage oder Wochen zusammenhängenden) Aufenthalts im Kleingarten einschließlich des Übernachtens in der Gartenlaube trifft, ist in der Rechtspraxis allgemein anerkannt, dass es dem Kleingartenpächter und den in seinem Haushalt lebenden Personen nicht verwehrt werden kann, die Gartenlaube zu einem vorübergehenden, d.h. gelegentlichen Aufenthalt an einem oder mehreren zusammenhängenden Tagen und den damit verbundenen Übernachtungen (unter behelfsmäßigen Bedingungen) in der Gartenlaube zu nutzen.

Ablehnung finden Praktiken, die ein regelmäßiges Verbleiben und Schlafen in der Gartenlaube an den Wochenenden in den Sommermonaten oder während der gesamten Sommer- und Herbstmonate beinhalten, weil es sich dabei um keinen vorübergehenden Aufenthalt im obigen Sinne handelt.

Es ist also grundsätzlich zwischen dem Wohnen und dem vorübergehenden – im Sinne eines gelegentlichen/zeitweiligen – Aufenthalt in der Gartenlaube zu unterscheiden. Die „Grenzen“ vom erlaubten gelegentlichen Aufenthalt und Übernachten zum unerlaubten dauernden Aufenthalt und unerlaubten Wohnen in der Gartenlaube sind schnell überschritten.

Die Rechtslage ist eindeutig: Die Gartenlaube übt eine Hilfsfunktion bei der kleingärtnerischen Nutzung der Pachtsache aus. Sie dient vor allem der Lagerung von Gegenständen/Sachen (so von Garten-/Freizeitgeräten, Sämereien, Dünge-/Pflanzenschutzmitteln, Gartenfrüchten, Arbeitskleidung etc.) ebenso wie als Umkleideraum, als Ort der Verrichtung der Notdurft und einer angemessenen Körperhygiene.

Die Gartenlaube darf nach § 3 BKleingG nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein und sie darf (nach einschlägiger Rechtsprechung und herrschender Rechtsmeinung) ungeachtet ihrer Beschaffenheit, Ausstattung und Einrichtung nicht zum Wohnen genutzt werden. Dies auch dann nicht, wenn der Kleingartenpächter seinen Wohnsitz aufgibt oder verliert. Es ist daher unzulässig, den Kleingarten als Wohnsitz i.S. § 7 BGB oder Zweitwohnsitz zu nutzen. Der Klengartenpächter darf den Klengarten nicht zu seinem Lebensmittelpunkt gestalten und von hier aus demzufolge auch nicht die Gesamtheit der mit der selbstständigen Führung seines Haushalts verbundenen Aufgaben erledigen und den Kleingarten auch nicht als Postanschrift angeben.

Der Kleingartenpächter darf auch anderen Personen seine Gartenlaube nicht zu einer derartig missbräuchlichen Nutzung überlassen.

Diese Rechtspositionen liegen eindeutig im Interesse der Erhaltung der durch das BKleingG geförderten und geschützten Kleingartenanlagen und somit im Interesse jedes Vereinsmitgliedes und Kleingartenpächters.

Konsequenterweise finden diese Grundsätze in den im Kreisverband Leipzig der Kleingärtner Westsachsen e.V. und dem Stadtverband Leipzig der Kleingärtner e.V. zur Anwendung kommenden Pachtvertragsformularen und in der für jedes Kleingartenpachtverhältnis geltenden Kleingartenordnung als Vertragspflicht ihre rechtliche Ausgestaltung.

Deren Nichtbefolgung kann – je nach dem Grad der Schwere der Vertragsverletzung nach § 9 Abs. 1 Ziff. 1 BKleingG – zur Kündigung des Kleingartenpachtvertrages führen. Ohnehin stellen sich hier Fragen nach der tatsächlichen Ausstattung und Einrichtung der Gartenlaube.

Die nicht zu leugnenden in der Praxis anzutreffenden stark emotional geführten Diskussionen zu dieser Problematik und „demonstrativ“ ablehnenden Verhaltensweisen führen daher nicht grundlos zu der Empfehlung, in den Kleingartenordnungen, so wie es verschiedentlich hinsichtlich des Aufstellens und Nutzens von (Wohn-) Zelten der Fall ist, auch Regelungen bezüglich des vorübergehenden Aufenthalts in der Gartenlaube zu treffen. Konsequent ist gegen Gartenfreunde vorzugehen, die diesbezügliche Gesetzes- und Vertragsverletzungen begehen.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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