Durchführung von Vorstandswahlen / Briefwahl

§ Sie fragen – wir antworten

Muss die Wahl des Vorstandes ausschließlich im Rahmen einer Abstimmung in der Mitgliederversammlung (MV) erfolgen? Ist die Durchführung einer Briefwahl möglich und sinnvoll?

Hinweis: Dieser Beitrag hat die schriftliche Briefwahl – nicht aber jene auf elektronischem Weg – zum Gegenstand!

Mit der Wahl eines Vorstandes wird „formal“ der Forderung des Gesetzgebers nach § 26 Abs. 1 BGB entsprochen: „Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters“. Dem Vorstand obliegt zugleich die „ordnungsgemäße Geschäftsführung“ des Vereins im Sinne § 27 BGB.

Der Kleingärtnerverein (KGV) ist ohne Vorstand handlungsunfähig, folglich tragen alle Mitglieder des KGV die Verantwortung, dass ihr KGV weiterhin durch einen Vorstand geführt und vertreten wird. Das muss sich auch in der Bereitschaft zur Teilnahme an der „Wahlversammlung“ und einer aktiven und konstruktiven Beteiligung an dem Wahlakt zeigen.

Jedes Vereinsmitglied muss sich immer wieder im Klaren sein: Ohne KGV und ohne seine Organe, dies sei in aller Deutlichkeit gesagt, gibt es auch keinen gesicherten Fortbestand der Kleingartenanlage (KGA) nach den Grundsätzen und den Vorteilen des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) und keine diesbezüglichen Kleingartenpachtverhältnisse.

Zwingend für die Wahl des Vereinsvorstandes ist nach dem Willen des Gesetzgebers, dass diese – insofern die Satzung in Anwendung § 40 BGB nicht anders bestimmt – durch Beschluss der MV erfolgt (§ 27 Abs. 1 BGB).

Das „klassische“ Wahlverfahren hat sich in der Geschichte der KGV bewährt: Die Wahl des Vorstandes erfolgt im Rahmen einer MV – in der Regel als Bestandteil der Jahreshauptversammlung. Hier unterbreitet der Vorstand die personellen Vorschläge zur Besetzung der Vorstandsämter, die er im Rahmen deren Vorbereitung auf die MV in Gesprächen mit Vereinsmitgliedern zur Bereitschaftserklärung zur Übernahme (oder Weiterführung) eines Vorstandsamtes geführt hat. Was nicht ausschließt, dass sich im Verlauf der MV Mitglieder zur Übernahme eines Vorstandes bereit erklären.

Alle Mitglieder haben in der MV vor dem eigentlichen Wahlakt die Möglichkeit, Anfragen an die Kandidaten zu stellen. Diesen ist wiederum die Möglichkeit gegeben, den Mitgliedern ihre Vorstellungen – ausgehend von den in der Vereinssatzung bestimmten Vereinszwecken – zu erläutern usw. Gerade in relativ großen KGV ist dieses Vorgehen von großem Vorteil, weil der Bekanntheitsgrad der Vereinsmitglieder/Kleingartenpächter untereinander sehr differenziert ist.

Diese durchaus ausbaufähigen Vorzüge einer Direktwahl durch die Vereinsmitglieder im Rahmen einer MV spiegelt sich, obwohl nicht zwingend erforderlich, im bundesweiten Vergleich im Inhalt von Vereinssatzungen auch darin wider: „Die Briefwahl ist ausgeschlossen“.

Der Gesetzgeber sieht kein einzuhaltendes Wahlverfahren vor. Aber – er verlangt: „Die Satzung soll Bestimmungen enthalten über die Bildung des Vorstands“ (§ 58 Ziff. 3 BGB).

Jedes Abweichen von den in der Vereinssatzung getroffenen Regelungen zur Wahl des Vorstandes führt unweigerlich zur Ungültigkeit der Wahl.

Die Briefwahl als Wahlverfahren für KGV mit einer relativ großen Mitgliederzahl und dem damit verbundenen Problem hinsichtlich der Durchführung der „Wahlversammlung“ vorzusehen, kann durchaus eine überlegenswerte Option sein.

Die Durchführung der Vorstandswahl per Briefwahl ist aus rechtlicher Sicht durchaus möglich (§ 32Abs. 2 BGB i.V. mit § 40 BGB). Es ist zunächst die Entscheidung zu treffen, ob die Briefwahl als das zukünftige Verfahren zur Wahl des Vorstandes anstelle des bisher üblichen Wahlverfahrens praktiziert werden soll oder die Briefwahl als Möglichkeit zur Teilnahme an der Vorstandswahl für jene Vereinsmitglieder vorgesehen wird, die aus gesundheitlichen oder anderen Hinderungsgründen nicht an der MV teilnehmen können, aber von ihrem Stimmrecht (unbedingt) Gebrauch machen möchten und daher einen Stimmzettel beantragen. Letzterem – vielfach als kombiniertes Verfahren bezeichnet – sollte der Vorrang gegeben werden.

Die Entscheidung zur Einführung der Briefwahl, die in jedem Fall eine qualifizierte Änderung der Vereinssatzung erfordert, sollte nicht im Alleingang, sondern im Ergebnis einer kollektiven Diskussion aller im Stadtverband der Kleingärtner e.V. (SLK) organisierten KGV erfolgen (!) und nach einer Neufassung der Mustersatzung des SLK führen, deren Inhalt und Gestaltung hinsichtlich der Briefwahl rechtlich gesichert und für die KGV handhabbar ist. Das Konfliktpotenzial ist nicht zu verkennen!

In die Entscheidungsfindung sollten auch solche Überlegungen einbezogen werden, dass die Einführung der Briefwahl für den Vorstand zu einem erheblichen zusätzlichen Arbeitsaufwand und für den Verein zu erhöhten Kosten führt.

Dr. jur. habil. Wolfgang Rößger

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